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beamteten Arzt benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort
und Stelle Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der
Krankheit vorzunehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung darüber
abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht
des Ausbruchs begründet ist. In Notfällen kann der beamiete Arzt die
Ermittelung auch vornehmen, ohne daß ihm eine Nachricht der Polizei-
behörde zugegangen ist.
In Ortschaften mit mehr als 10 000 Einwohnern ist nach den
Bestimmungen des Abs. 1 auch dann zu verfahren, wenn Erkrankungs-
oder Todesfälle in einem räumlich abgegrenzien Teile der Ortschaft, welcher
von der Krankheit bis dahin verschont geblieben war, vorkommen.
. Die höhere Berwaltungsbehörde kann Ermittelungen über jeden
einzelnen Krankheits- oder Todesfall anordnen. Solange eine solche An-
ordnung nicht getroffen ist, sind nach der ersten Feststellung der Krankheit
von dem beamteten Arzie Ermittelungen nur im Einverständnisse mit der
unteren Verwaltungsbehörde und nur insoweit vorzunehmen, als dies
erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu
verfolgen.
§ 7. Dem beamteten Arztie ist, soweit er es zur Feststellung der
Krankheit für erforderlich und ohne Schädigung des Kranken für zulässig
hält, der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der
zu den Ermittelungen über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu
gestatten. Auch kann bei Cholera-, Gelbfieber= und Pestverdacht eine
Oeffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamteie
Arzt dies zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält.
Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbesondere
auch der Leichenöffnung, beizuwohnen.
Die in §§ 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle
für die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem
beamteten Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu
erteilen.
§ 8. Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Ausbruch
der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet, so
hat die Polizeibehörde unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßregeln zu
treffen.
§ 9. Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor
dem Einschreiten der Polizeibehörde die zur Verhütung der Verbreitung
der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. Der Vorsteher
der Ortschaft hat den von dem beamiteten Arzte getroffenen Anordnungen
Folge zu leisten. Bon den Anordnungen hat der beamtete Arzt der
Polizeibehörde sofort schriftliche Mitteilung zu machen; sie bleiben solange
in Kraft, bis von der zuständigen Behörde anderweite Verfügung ge-
troffen wird.
§ 10. Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemeingefähr-
lichen Krankheit befallen oder bedroht find, kann durch die zuständige
Behörde angeordnet werden, daß jede Leiche vor der Bestattung einer
amtlichen Besichtigung (Leichenschau) zu unterwerfen ist.