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Schutzmaßregeln.
8 11. Zur Berhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krank-
heiten können für die Dauer der Krankheilsgefahr Absperrungs= und Auf-
sichtsmaßregeln nach Maßgabe der 88§ 12 bis 21 polizeilich angeordnet
werden.
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 12. Kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen
können einer Beobachtung unterworfen werden. Eine Beschränkung in der
Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte ist zu diesem Zwecke nur bei
Personen zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder
berufs- oder gewohnheitsmäßig umherziehen.
§ 13. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres
Bezirks oder für Teile desselben anordnen, das zureisende Personen, sofern
sie sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer Ankunft in Ort-
schaften oder Bezirken aufgehalten haben, in welchen eine gemeingefährliche
Krankheit ausgebrochen ist, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde zu
melden sind.
§ 14. Für kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Per-
sonen kann eine Absonderung angeordnet werden.
Die Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, daß der
Kranke mit anderen als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem
Arzte oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt und eine Verbreitung
der Krankheit tunlichst ausgeschlossen ift. Angehörigen und Urkundspersonen
ist, insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten
geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung der erforder-
lichen Maßregeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit gestattet.
Werden auf Erfordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken
die nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der Absonderung
notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so kann, falls der beamtete
Arzt es für unerläßlich und der behandelnde Arzt es ohne Schädigung
des Kranken für zulässig erklärt, die Ueberführung des Kranken in ein
geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum
angeordnet werden.
Auf die Absonderung krankheits- oder ansteckungsverdächtiger Per-
sonen finden die Bestimmungen des Abs. 2 siungemäße Anwendung. Jedoch
dürfen krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in demselben
Raume mit kranken Personen untergebracht werden. Ansteckungsverdächtige
Personen dürfen in demselben Raume mit krankheitsverdächtigen Personen
nur untergebracht werden, soweit der beamtete Arzt es für zulässig hält.
Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden,
können kenntlich gemacht werden.
Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen
angeordnet werden.
§ 15. Die Landesbehörden sind befugt, für Ortschaften und Bezirke,
welche von einer gemeingefährlichen Krankheit befallen oder bedroht find,
1. hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf-
bewahrung, sowie hinsichtlich des Vertriebs von Gegenständen,