Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Schutzmaßregeln. 
8 11. Zur Berhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krank- 
heiten können für die Dauer der Krankheilsgefahr Absperrungs= und Auf- 
sichtsmaßregeln nach Maßgabe der 88§ 12 bis 21 polizeilich angeordnet 
werden. 
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 12. Kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen 
können einer Beobachtung unterworfen werden. Eine Beschränkung in der 
Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte ist zu diesem Zwecke nur bei 
Personen zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder 
berufs- oder gewohnheitsmäßig umherziehen. 
§ 13. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres 
Bezirks oder für Teile desselben anordnen, das zureisende Personen, sofern 
sie sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer Ankunft in Ort- 
schaften oder Bezirken aufgehalten haben, in welchen eine gemeingefährliche 
Krankheit ausgebrochen ist, nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde zu 
melden sind. 
§ 14. Für kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Per- 
sonen kann eine Absonderung angeordnet werden. 
Die Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, daß der 
Kranke mit anderen als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem 
Arzte oder dem Seelsorger nicht in Berührung kommt und eine Verbreitung 
der Krankheit tunlichst ausgeschlossen ift. Angehörigen und Urkundspersonen 
ist, insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten 
geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken unter Beobachtung der erforder- 
lichen Maßregeln gegen eine Weiterverbreitung der Krankheit gestattet. 
Werden auf Erfordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken 
die nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der Absonderung 
notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so kann, falls der beamtete 
Arzt es für unerläßlich und der behandelnde Arzt es ohne Schädigung 
des Kranken für zulässig erklärt, die Ueberführung des Kranken in ein 
geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum 
angeordnet werden. 
Auf die Absonderung krankheits- oder ansteckungsverdächtiger Per- 
sonen finden die Bestimmungen des Abs. 2 siungemäße Anwendung. Jedoch 
dürfen krankheits- oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in demselben 
Raume mit kranken Personen untergebracht werden. Ansteckungsverdächtige 
Personen dürfen in demselben Raume mit krankheitsverdächtigen Personen 
nur untergebracht werden, soweit der beamtete Arzt es für zulässig hält. 
Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden, 
können kenntlich gemacht werden. 
Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen 
angeordnet werden. 
§ 15. Die Landesbehörden sind befugt, für Ortschaften und Bezirke, 
welche von einer gemeingefährlichen Krankheit befallen oder bedroht find, 
1. hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf- 
bewahrung, sowie hinsichtlich des Vertriebs von Gegenständen,
	        
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