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welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheits-
polizeiliche Ueberwachung und die zur Verhlltung der Verbreitung
der Krankheit erforderlichen Maßregeln anzuordnen; die Ausfuhr
von Gegenständen der bezeichneten Art darf aber nur für Ort-
schaften verboten werden, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder
Pocken ausgebrochen find;
2. Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb
im Umherziehen auszuschließen;
3. die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Beranstallungen,
welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen,
zu verbieten oder zu beschränken;
4. die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transport-
betrieben beschäftigten Personen einer gesundheitspolizeilichen
Ueberwachung zu unterwerfen und kranke, krankheits= oder an-
steckungsverdächtige Personen, sowie Gegenstände von denen an-
zunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, von
der Beförderung auszuschließen;
5. den Schiffahrts= und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten
zu beschränken.
§ 16. Jugendliche Personen aus Behaufsungen, in denen Er-
krankungen vorgekommen sind, können zeitweilig vom Schul- und Unter-
richtsbesuche fsern gehalten werden. Hinsichtlich der sonstigen für die
Schulen anzuordnenden Schutzmaßregeln bewendet es bei den landesrecht-
lichen Bestimmungen.
§ 17. In Ortschaften, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest oder
Pocken befallen oder bedroht sinb, sowie in deren Umgegend kann die
Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen
sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch-
und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt werden.
§ 18. Die gänzliche oder teilweise Räumung von Wohnungen und
Gebäuden, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, kann, insoweit der
beamtete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläßlich
erklärt, angeordnet werden. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit
geeignete Unterkunft unentgeltlich zu bieten.
§ 19. Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist,
daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, kann eine Desinfektion an-
geordnet werden.
Für Reisegepäck und Handelswaren ist bei Aussatz, Cholera und
Gelbfieber die Anordnung der Desinfektion nur dann zulässig, wenn die
Annahme, daß die Gegenstände mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind,
durch besondere Umstände begründet ist.
Ist die Desinfektion nicht ausführbar oder im Berhältnisse zum
Werte der Gegenstände zu kostspielig, so kann die Vernichtung angeordnet
werden.
§ 20. Zum Schutze gegen Pest können Maßregeln zur Bertilgung
und Fernhaltung von Ratten, Mäusen und anderem Ungeziefer angeordnet
werden. «
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