Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheits- 
polizeiliche Ueberwachung und die zur Verhlltung der Verbreitung 
der Krankheit erforderlichen Maßregeln anzuordnen; die Ausfuhr 
von Gegenständen der bezeichneten Art darf aber nur für Ort- 
schaften verboten werden, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder 
Pocken ausgebrochen find; 
2. Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb 
im Umherziehen auszuschließen; 
3. die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Beranstallungen, 
welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, 
zu verbieten oder zu beschränken; 
4. die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transport- 
betrieben beschäftigten Personen einer gesundheitspolizeilichen 
Ueberwachung zu unterwerfen und kranke, krankheits= oder an- 
steckungsverdächtige Personen, sowie Gegenstände von denen an- 
zunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, von 
der Beförderung auszuschließen; 
5. den Schiffahrts= und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten 
zu beschränken. 
§ 16. Jugendliche Personen aus Behaufsungen, in denen Er- 
krankungen vorgekommen sind, können zeitweilig vom Schul- und Unter- 
richtsbesuche fsern gehalten werden. Hinsichtlich der sonstigen für die 
Schulen anzuordnenden Schutzmaßregeln bewendet es bei den landesrecht- 
lichen Bestimmungen. 
§ 17. In Ortschaften, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest oder 
Pocken befallen oder bedroht sinb, sowie in deren Umgegend kann die 
Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasserleitungen 
sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch- 
und Bedürfnisanstalten verboten oder beschränkt werden. 
§ 18. Die gänzliche oder teilweise Räumung von Wohnungen und 
Gebäuden, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, kann, insoweit der 
beamtete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerläßlich 
erklärt, angeordnet werden. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit 
geeignete Unterkunft unentgeltlich zu bieten. 
§ 19. Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, 
daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, kann eine Desinfektion an- 
geordnet werden. 
Für Reisegepäck und Handelswaren ist bei Aussatz, Cholera und 
Gelbfieber die Anordnung der Desinfektion nur dann zulässig, wenn die 
Annahme, daß die Gegenstände mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, 
durch besondere Umstände begründet ist. 
Ist die Desinfektion nicht ausführbar oder im Berhältnisse zum 
Werte der Gegenstände zu kostspielig, so kann die Vernichtung angeordnet 
werden. 
§ 20. Zum Schutze gegen Pest können Maßregeln zur Bertilgung 
und Fernhaltung von Ratten, Mäusen und anderem Ungeziefer angeordnet 
werden. « 
Kuhsothkmnswsdl 26
	        
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