Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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6921. Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Be- 
stattung der Leichen von Personen, welche an einer gemeingefährlichen 
Krankheit gesiorben sind, können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet 
werden. 
§ 22. Die Bestimmungen über die Ausführung der in den §8 12—21 
vorgesehenen Schutzmaßregeln, insbesondere der Desinfektion, werden vom 
Bundesrat erlassen. 
8§ 23. Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden oder die 
weiteren Kommunalverbände dazu anhalten, diejenigen Einrichtungen, welche 
zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten notwendig find, zu 
treffen. Wegen Aufbringung der erforderlichen Kosten findet die Bestimmung 
des 8 37 Abs. 2 Anwendung. 
8§ 24. Zur Verhülung der Einschleppung der gemeingefährlichen 
Krankheiten aus dem Auslande kann der Einlaß der Seeschiffe von der 
Erfüllung gesundheitspolizeilicher Vorschriften abhängig gemacht sowie 
1. der Einlaß anderer, dem Personen= oder Frachtverkehre dienenden 
Fahrzeuge, 
2. die Ein= und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, 
3. der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche aus dem 
von der Krankheit befallenen Lande kommen, 
verboten oder beschränkt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die hiernach zu 
treffenden Maßregeln zu beschließen. Soweit sich diese Vorschriften auf 
die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung der Seeschiffe beziehen, können sie 
auf den Schiffsverkehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden. 
§ 25. Wenun eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland oder im 
Küstengebiete des Reichs ausgebrochen ist, so bestimmt der Reichskanzler 
oder für das Gebiet des zunächst bedrohten Bundesstaats im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler die Landesregierung, wann und in welchem Um- 
fange die gemäß § 24 Abs. 2 erlassenen Vorschriften in Vollzug zu 
setzen find. 
§ 26. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die Aus- 
stellung von Gesundheitspässen für die aus deutschen Häfen ausgehenden 
Seeschiffe zu beschließen. 
§ 27. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die bei der Ausführung 
wissenschaftlicher Arbeiten mit Krankheilse#rregern zu beobachtenden Vorfichts- 
maßregeln sowie Über den Verkehr mit Krankheitserregern und deren Auf- 
bewahrung Borschriften zu erlassen. 
Entschädigungen. 
§ 28. Personen, welche der Invalidenversicherung unterliegen, haben 
für die Zeit, während der sie auf Grund des 8§8 12 in der Wahl des 
Aufenthalts oder der Arbeitsstätie beschränkt oder auf Grund des §8 14 
abgesondert sind, Anspruch auf eine Entschädigung wegen des ihnen da- 
durch entgangenen Arbeitsverdienstes, bei deren Berechnung als Tages- 
arbeitsverdienst der dreihunderiste Teil des für die Invalidenversicherung 
maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes zugrunde zu legen ist.
	        
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