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6921. Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Be-
stattung der Leichen von Personen, welche an einer gemeingefährlichen
Krankheit gesiorben sind, können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet
werden.
§ 22. Die Bestimmungen über die Ausführung der in den §8 12—21
vorgesehenen Schutzmaßregeln, insbesondere der Desinfektion, werden vom
Bundesrat erlassen.
8§ 23. Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden oder die
weiteren Kommunalverbände dazu anhalten, diejenigen Einrichtungen, welche
zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten notwendig find, zu
treffen. Wegen Aufbringung der erforderlichen Kosten findet die Bestimmung
des 8 37 Abs. 2 Anwendung.
8§ 24. Zur Verhülung der Einschleppung der gemeingefährlichen
Krankheiten aus dem Auslande kann der Einlaß der Seeschiffe von der
Erfüllung gesundheitspolizeilicher Vorschriften abhängig gemacht sowie
1. der Einlaß anderer, dem Personen= oder Frachtverkehre dienenden
Fahrzeuge,
2. die Ein= und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen,
3. der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche aus dem
von der Krankheit befallenen Lande kommen,
verboten oder beschränkt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die hiernach zu
treffenden Maßregeln zu beschließen. Soweit sich diese Vorschriften auf
die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung der Seeschiffe beziehen, können sie
auf den Schiffsverkehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden.
§ 25. Wenun eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland oder im
Küstengebiete des Reichs ausgebrochen ist, so bestimmt der Reichskanzler
oder für das Gebiet des zunächst bedrohten Bundesstaats im Einvernehmen
mit dem Reichskanzler die Landesregierung, wann und in welchem Um-
fange die gemäß § 24 Abs. 2 erlassenen Vorschriften in Vollzug zu
setzen find.
§ 26. Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die Aus-
stellung von Gesundheitspässen für die aus deutschen Häfen ausgehenden
Seeschiffe zu beschließen.
§ 27. Der Bundesrat ist ermächtigt, über die bei der Ausführung
wissenschaftlicher Arbeiten mit Krankheilse#rregern zu beobachtenden Vorfichts-
maßregeln sowie Über den Verkehr mit Krankheitserregern und deren Auf-
bewahrung Borschriften zu erlassen.
Entschädigungen.
§ 28. Personen, welche der Invalidenversicherung unterliegen, haben
für die Zeit, während der sie auf Grund des 8§8 12 in der Wahl des
Aufenthalts oder der Arbeitsstätie beschränkt oder auf Grund des §8 14
abgesondert sind, Anspruch auf eine Entschädigung wegen des ihnen da-
durch entgangenen Arbeitsverdienstes, bei deren Berechnung als Tages-
arbeitsverdienst der dreihunderiste Teil des für die Invalidenversicherung
maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes zugrunde zu legen ist.