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Versorgung mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der
Abfallstoffe find fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen
gesundheilsgefährlichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können nach
Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen der
im 8 1 bezeichneten Art, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare
Krankheiten erforderlich find, jederzeit angehalten werden.
Das Berfahren, in welchem über die hiernach gegen die Gemeinden
zulässigen Anordnungen zu entscheiden ist, richtet sich nach Landesrecht.
§ 36. Beamtete Aerzte im Sinne dieses Gesetzes find Aerzte, welche
vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung mit Zustimmung des
Staates erfolgt ist.
An Stelle der beamteten Aerzte können im Falle ihrer Behinderung
oder aus sonstigen dringenden Gründen andere Aerzte zugezogen werden.
Innerhalb des von ihnen übernommenen Auftrags gelten die letzteren als
beamtete Aerzte und sind befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsver-
richtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetz oder in den hierzu
ergangenen Ausführungsbestimmungen den beamteten Aerzten über-
tragen sind.
§ 37. Die Anordnung und Leitung der Abwehr-- und Unlerdrückungs-
maßregeln liegt den Landesregierungen und deren Organen ob.
Die Zuständigkeit der Behörden und die Aufbringung der entstehenden
Kosten regelt sich nach Landesrecht.
Die Kosten der auf Grund des § 6 angestellten behördlichen Ermitte-
lungen, der Beobachtung in den Fällen des 8 12, ferner auf Antrag die
Kosten der auf Grund des § 19 polizeilich angeordneten und überwachten
Desinfektion und der auf Grund des § 21 angeordneten besonderen Vor-
sichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Be-
stattung der Leichen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten.
Die Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der
Bezeichnung Gemeinde, weiterer Kommunalverband und kommunale Körper-
schaft zu verstehen find.
8 38. Die Behörden der Bundesstoaten sind verxpflichtet, sich bei
der Bekämpfung üÜbertragbarer Krankheiten gegenseitig zu unterstützen.
§ 39. Die Ausführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu er-
greifenden Schutzmaßregeln liegt, insoweit davon
1. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
personen,
2. Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oder auf den
zur Kaiserlichen Marine gehörigen oder von ihr gemieteten Schiffen
und Fahrzeugen untergebracht sind,
3. marschierende oder auf dem Transporte befindliche Militärpersonen
und Truppenteile des Heeres und der Marine sowie die Aus-
rüstungs- und Gebrauchsgegenstände derselben,
4. ausschließlich von der Militär- und Marineverwaltung benutzte
Grundstücke und Einrichtungen
betroffen werden, den Militär- und Marinebehörden ob.