Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Versorgung mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der 
Abfallstoffe find fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen 
gesundheilsgefährlichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können nach 
Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen der 
im 8 1 bezeichneten Art, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare 
Krankheiten erforderlich find, jederzeit angehalten werden. 
Das Berfahren, in welchem über die hiernach gegen die Gemeinden 
zulässigen Anordnungen zu entscheiden ist, richtet sich nach Landesrecht. 
§ 36. Beamtete Aerzte im Sinne dieses Gesetzes find Aerzte, welche 
vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung mit Zustimmung des 
Staates erfolgt ist. 
An Stelle der beamteten Aerzte können im Falle ihrer Behinderung 
oder aus sonstigen dringenden Gründen andere Aerzte zugezogen werden. 
Innerhalb des von ihnen übernommenen Auftrags gelten die letzteren als 
beamtete Aerzte und sind befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsver- 
richtungen wahrzunehmen, welche in diesem Gesetz oder in den hierzu 
ergangenen Ausführungsbestimmungen den beamteten Aerzten über- 
tragen sind. 
§ 37. Die Anordnung und Leitung der Abwehr-- und Unlerdrückungs- 
maßregeln liegt den Landesregierungen und deren Organen ob. 
Die Zuständigkeit der Behörden und die Aufbringung der entstehenden 
Kosten regelt sich nach Landesrecht. 
Die Kosten der auf Grund des § 6 angestellten behördlichen Ermitte- 
lungen, der Beobachtung in den Fällen des 8 12, ferner auf Antrag die 
Kosten der auf Grund des § 19 polizeilich angeordneten und überwachten 
Desinfektion und der auf Grund des § 21 angeordneten besonderen Vor- 
sichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Be- 
stattung der Leichen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten. 
Die Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der 
Bezeichnung Gemeinde, weiterer Kommunalverband und kommunale Körper- 
schaft zu verstehen find. 
8 38. Die Behörden der Bundesstoaten sind verxpflichtet, sich bei 
der Bekämpfung üÜbertragbarer Krankheiten gegenseitig zu unterstützen. 
§ 39. Die Ausführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu er- 
greifenden Schutzmaßregeln liegt, insoweit davon 
1. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- 
personen, 
2. Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oder auf den 
zur Kaiserlichen Marine gehörigen oder von ihr gemieteten Schiffen 
und Fahrzeugen untergebracht sind, 
3. marschierende oder auf dem Transporte befindliche Militärpersonen 
und Truppenteile des Heeres und der Marine sowie die Aus- 
rüstungs- und Gebrauchsgegenstände derselben, 
4. ausschließlich von der Militär- und Marineverwaltung benutzte 
Grundstücke und Einrichtungen 
betroffen werden, den Militär- und Marinebehörden ob.
	        
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