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Auf Truppenübungen finden die nach diesem Gesetze zulässigen Ver-
kehrsbeschränkungen keine Anwendung.
Der Bundesrat hat darüber Bestimmung zu treffen, inwieweit von
dem Auftreten des Verdachts und von dem Ausbruch einer übertragbaren
Krankheit sowie von dem Berlauf und dem Erlöschen der Krankheit sich
die Militär= und Polizeibehörden gegenseitig in Keuntnuis zu setzen
haben.
§ 40. Für den Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr sowie für
Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschluß an den Eisenbahnverkehr geführt
werden und der staatlichen Eisen bahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, liegt
die Ausführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutz-
maßregeln ausschließlich den zuständigen Reichs- und Landesbehörden ob.
Inwieweit die auf Grund dieses Gesetzes polizeilich angeordneten
Verkehrsbeschränkungen und Desinfektionsmaßnahmen
1. auf Personen, welche während der Beförderung als krank, krank-
heits- oder ansteckungsverdächtig befunden werden,
2. auf die im Dienste befindlichen oder aus dienstlicher Veranlassung
vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes sich aufhaltenden Be-
amten und Arbeiter der Eisenbahn--, Post= und Telegraphen-
verwaltungen sowie der genannten Schiffahrtsbetriebe
Anwendung finden, bestimmt der Bundesrat.
§ 41. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausübung dieses Gesetzes
und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.
Wenn zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten Maßregeln
erforderlich sind, von welchen die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen
werden, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Kommissar
für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der
Landesbehörden zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche zu
bestimmen, in dringenden Fällen auch die Landesbehörden unmittelbar
mit Anweisungen zu versehen.
§ 42. Ist in einer Ortschaft der Ausbruch einer gemeingefährlichen
Krankheit festgestellt, so ist das Kaiserliche Gesundheitsamt hiervon sofort
auf kürzestem Wege zu benachrichtigen. Der Bundesrat ist ermächtigt zu
bestimmen, inwieweit im späteren Verlaufe dem Kaiserlichen Gesundheils-
amte Mitteilungen über Erkrankungs- und Todesfälle zu machen sind.
§ 43. In Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamte wird
ein Reichsgesundheitsrat gebildet. Die Geschäftsordnung wird vom Reichs-
kanzler mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt. Die Mitglieder werden
vom Bundesrate gewählt.
Der Reichsgesundheitsrat hat das Gesundheitsamt bei der Erfüllung
der diesem Amte zugewiesenen Aufgaben zu unterstützen. Er ist befugt,
den Landesbehörden auf Ansuchen Rat zu erteilen. Er kann sich, um
Auskunft zu erhalten, mit den ihm zu diesem Zwecke zu bezeichnenden
Landesbehörden unmittelbar in Verbindung setzen, sowie Vertreter absenden,
welche unter Mitwirkung der zuständigen Landesbehörden Aufklärungen an
Ort und Stelle einziehen.