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17, !0# bis 22 getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwider-
handelt:
3. wer den auf Grund der 98 24, 26, 27 erlassenen Vorschriften
zuwiberhandelt.
Schlußbestimmungen.
§ 47. Die vom Bundesrate zur Ausführung dieses Gesetzes er-
lasenen allgemeinen Bestimmungen sind dem Reichstage zur Kenntnis mit-
uteilen.
§ 48. Landesrechtliche Vorschriften über die Bekämpfung anderer
als der im § 1 Abs. 1 genannten üÜbertragbaren Krankheiten werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 49. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.))
2a. Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
vom 28. August 1905. (G.S. S. 373.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen te. ver-
ordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie
für den Umfang derselben, was folgt:
Erster Abschnitt.
Anzeigepflicht.
§ 1. Außer den in dem § 1 des Reichsgesetzes, betreffend die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl.
S. 306 ff.) aufgefährten Fällen der Anzeigepflicht — bei Aussatz (Lepra),
Cholera (asiatischer), Fleckfieber Gileathohu), Gelbfieber, Pest (orientali-
scher Beulenpest), Pocken (Blattern) — ist jede Erkrankung und jeder
Todesfall an:
Diphtherie (Rachenbräune),
Genickstarre, Übertragbarer,
Kindbettfieber (Wochenbett-, Puerperalfieber),
Körnerkrankheit (Granulose, Trachom),
Rückfallfieber (Febris recurrens),
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie),
Scharlach (Scharlachfieber),
Tyohns (Unterleibstyphus),
Milzbrand,
Rog,
Tollwut (Lyssa), sowie Bißverletzungen durch tolle oder der Toll-
wut verdächtige Tiere,
Fleisch-, Fisch- und Wurstvergiftung.
Trichinose
der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen
Polizeibehörde innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis
anzuzeigen.
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