Wechselt der Erkrankte die Wohnung oder den Aufenthaltsort, so
ist dies innerhalb vierundzwanzig Stunden nach erlangter Kenntnis bei
der Polizeibehörde, bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts auch bei der-
jenigen des neuen Aufenthaltsorts, zur Anzeige zu bringen.
In Gemäßheit der Bestimmung des Abs. 1 ist auch jeder Todesfall
an Lungen= und Kehlkopfiuberkulose anzuzeigen.
§ 2. Zur Anzeige sind verpflichtet:
1. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankien be-
schäftigte Person,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs-
oder Todesfall sich ereignet hat,
5. der Leichenschauer.
Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 5 genannten Personen tritt
nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.
§ 3. Fur Krankheits= und Todesfälle, welche sich in öffentlichen
Kranken-, Entbindungs-, Pflege-, Gefangenen= und ähnlichen Anstalten
ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle
damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige ver-
pflichtet.
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstatiung der Anzeige
verpflichtete Haushaltungsvorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren
Stellvertreter.
Der Minister der Medizinalangelegenheiten ist ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Minister für Handel und Gewerbe Bestimmungen
darüber zu erlassen, an wen bei Krankheits- und Todesfällen, welche auf
Schiffen oder Flößen vorkommen, die Anzeige zu erstatten ist.
§ 4. Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstatlet werden.
Mit Aufgabe zur Post gilt die schriftliche Anzeige als erstattet. Die
Polizeibehörden haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen
unenigeltlich zu verabfolgen.
§ 5. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in den §§ 1 bis 4
des gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen Über die Anzeige-
pflicht für die einzelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie
auch auf andere Übertragbare Krankheiten vorübergehend auszudehnen,
wenn und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten.
Zweiter Absthnitt.
Ermittelung der Krankheit.
§ 6. Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankungen und Todes-
fälle an
Kindbettfieber,
Typhus (Unterleibstyphus),
sowie auf Erkrankungen und Todesfälle an
Genickstarre, Übertragbarer,