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Rückfallfieber,
Ruhr, übertragbarer,
Milzbrand,
Rotz,
Tollwut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut verdächtige
Tiere,
Fleisch-, Fisch= und Wurstvergiftung,
Trichinose
finden die in den 88 6 bis 10 des Reichsgesetzes, betreffend die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen über
die Ermilielung der Krankheit entsprechende Anwendung. Befindet sich
jedoch der Kranke in ärztlicher Behandlung, so ist dem beamteten Arzte
der Zutritt untersagt, wenn der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem
Zutritte des beamteten Arztes eine Gefährdung der Gesundheit oder des
Lebens des Kranken zu befürchten ist. Vor dem Zutritte des beamteten
Arztes ist dem behandelnden Arzte Gelegenheit zu dieser Erklärung
zu geben.
Außerdem ist bei Kindbetitfieber oder Verdacht desselben dem be-
amteten Arzte der Zutritt nur mit Zustimmung des Haushaltungsvor-
standes gestattet.
Auch kann bei Typhus= oder Rotzverdacht eine Oeffnung der Leiche
polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Fest-
stellung der Krankheit für erforderlich hält. »
Bei Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach hat die Ortspolizei-
bebörde nur die ersten Fälle ärztlich feststellen zu lassen und dies auch
nur dann, wenn sie nicht von einem Arzte angezeigt sind.
§ 7. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem § 6 Abs. 1
des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Bestimmungen ganz oder teil-
weise für einzelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch
auf andere als die daselbst aufgeführten übertragbaren Krankheiten vor-
übergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemischer Ver-
breitung auftreten.
Pritter Abschnitt.
Schutzmaßregeln.
§ 8. Zur Berhütung der Verbreitung der nachstehend genannten
Krankheiten können für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs-
und Aufsichtsmaßregeln der §§ 12 bis 19 und 21 des Reichsgesetzes,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, nach Maßgabe
der nachstehenden Bestimmungen polizeilich angeordnet werden und zwar bei:
1. Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung kranker Personen (§ 14
Abs. 2), jedoch mit der Maßgabe, daß die Ueberführung von
Kindern in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten
Unterkunftisraum gegen den Widerspruch der Eltern nicht ange-
ordnet werden darf, wenn nach der Ansicht des beamteten Arzies
oder des behandelnden Arztes eine ausreichende Absonderung in