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der Wohnung sichergestellt ist, Verkehrsbeschränkungen für das
berufsmäßige Pflegepersonal (8 14 Abs. 5), Ueberwachung der
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung so-
wie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet find, die
Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung
der Krankheit erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2),
mit der Maßgabe, daß diese Anordnungen nur für Ortschaften
zulässig sind, welche von der Krankheit befallen sind, Fernhal-
tung von dem Schul-= und Unterrichtsbesuche (§ 16), Desinfektion
(§§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen
(( 21);
4Genickstarre, übertragbarer: Absonderung kranker Personen (§ 14
Abs. 2), Desinfektion (8 19 Abs. 1 und 3);
Kindbettsieber (Wochenbett-, Puerperalfieber): Berkehrsbeschräu-
kungen für Hebammen und Wochenbetipflegerinnen (§ 14 Abs. 5),
Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3).
Aerzte, sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende
Personen haben in jedem Falle, in welchem sie zur Behandlung
einer an Kindbettfieber Erkrankten zugezogen werden, unverzüglich
die bei derselben tätige oder tätig gewesene Hebamme zu benach-
richtigen.
Hebammen oder Wochenbetlpflegerinnen, welche bei einer an
Kindbellfieber Erkrankten während der Entbindung oder im
Wochenbette tätig find, ist während der Dauer der Beschäftigung
bei der Erkrankten und innerhalb einer Frist von acht Tagen
nach Beendigung derselben jede anderweile Tätigkeit als Hebamme
oder Wochenbettpflegerin untersagt. Auch nach Ablauf der acht-
tägigen Frist ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nur nach
gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres Körpers, ihrer
Wäsche, Kleidung und Instrumente nach Anweisung des beamteten
Arztes gestattet. Die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit vor
Ablauf der achttägigen Frist ist jedoch zulässig, wenn der be-
amtete Arzt dies für unbedenklich erklärt;
Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker und
krankheitsverdächtiger Personen (6 12), Meldepflicht (6 13),
Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3);
Lungen= und Kehlkopftuberkulose: Desinfektion (8 19 Abs. 1 und 3);
Rückfallfieber (Febris recurrens): Beobachtung kranker Personen
(§ 12), Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen (8 14
Abs. 2 und 3), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (6 14
Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäbige Pflege-
personal (§ 14 Abs. 5), Verbot oder Beschränkung der Ansamm-
lung größerer Menschenmengen (8 15 Nr. 3), sobald die Krank-
heit einen epidemischen Charakter angenommen hat, Ueberwachung
der Schiffahrt (§ 15 Nr. 4 und 5), Fernhaltung von dem Schul-
und Unterrichtsbesuche (§ 16), Räumung von Wohnungen und
Gebäuden (§ 18), Desinfektion (8 19 Abs. 1 und 3);