Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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der Wohnung sichergestellt ist, Verkehrsbeschränkungen für das 
berufsmäßige Pflegepersonal (8 14 Abs. 5), Ueberwachung der 
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung so- 
wie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet find, die 
Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung 
der Krankheit erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), 
mit der Maßgabe, daß diese Anordnungen nur für Ortschaften 
zulässig sind, welche von der Krankheit befallen sind, Fernhal- 
tung von dem Schul-= und Unterrichtsbesuche (§ 16), Desinfektion 
(§§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen 
(( 21); 
4Genickstarre, übertragbarer: Absonderung kranker Personen (§ 14 
Abs. 2), Desinfektion (8 19 Abs. 1 und 3); 
Kindbettsieber (Wochenbett-, Puerperalfieber): Berkehrsbeschräu- 
kungen für Hebammen und Wochenbetipflegerinnen (§ 14 Abs. 5), 
Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3). 
Aerzte, sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende 
Personen haben in jedem Falle, in welchem sie zur Behandlung 
einer an Kindbettfieber Erkrankten zugezogen werden, unverzüglich 
die bei derselben tätige oder tätig gewesene Hebamme zu benach- 
richtigen. 
Hebammen oder Wochenbetlpflegerinnen, welche bei einer an 
Kindbellfieber Erkrankten während der Entbindung oder im 
Wochenbette tätig find, ist während der Dauer der Beschäftigung 
bei der Erkrankten und innerhalb einer Frist von acht Tagen 
nach Beendigung derselben jede anderweile Tätigkeit als Hebamme 
oder Wochenbettpflegerin untersagt. Auch nach Ablauf der acht- 
tägigen Frist ist eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nur nach 
gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres Körpers, ihrer 
Wäsche, Kleidung und Instrumente nach Anweisung des beamteten 
Arztes gestattet. Die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit vor 
Ablauf der achttägigen Frist ist jedoch zulässig, wenn der be- 
amtete Arzt dies für unbedenklich erklärt; 
Körnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker und 
krankheitsverdächtiger Personen (6 12), Meldepflicht (6 13), 
Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3); 
Lungen= und Kehlkopftuberkulose: Desinfektion (8 19 Abs. 1 und 3); 
Rückfallfieber (Febris recurrens): Beobachtung kranker Personen 
(§ 12), Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen (8 14 
Abs. 2 und 3), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (6 14 
Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäbige Pflege- 
personal (§ 14 Abs. 5), Verbot oder Beschränkung der Ansamm- 
lung größerer Menschenmengen (8 15 Nr. 3), sobald die Krank- 
heit einen epidemischen Charakter angenommen hat, Ueberwachung 
der Schiffahrt (§ 15 Nr. 4 und 5), Fernhaltung von dem Schul- 
und Unterrichtsbesuche (§ 16), Räumung von Wohnungen und 
Gebäuden (§ 18), Desinfektion (8 19 Abs. 1 und 3);
	        
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