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7. Nuhr, übertragbarer (Dysenterie); Absonderung kranker Personen
14 Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der Ansammlung
größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit
einen epidemischen Charakter angenommen hatl, Fernhaltung von
dem Schul-- und Unterrichtsbesuche (§ 16), Verbot oder Beschränkung
der Benutzung von Wasserversorgungsanlagen usw. (8 17),
Räumung von Wohnungen und Gebäuden (§ 18), Desinfektion
9b 19 8 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen
9 219;
8. Scharlach: wie zu Nr. 1;
9. Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewerbs-
mäßig Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krankheits- oder
ansteckungsverdächtiger Personen (§ 12), Absonderung kranker
Personen (§ 14 Abs. 2);
10. Typhns (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker Personen (8 12),
Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen (8 14 Abs. 2
und 3 Sat 1), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser
(6 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige
Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Ueberwachung der gewerbsmäßigen
Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs
von Gegenständen, welche geeignet find, die Krankheit zu ver-
breiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit
erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1
bezeichneten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung der Ansammlung
größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit
einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fernhaltung von
dem Schul- und Unterrichtsbesuche (§ 16), Verbot oder Be-
schränkung der Benutzung von Wasserversorgungsanlagen usw.
(§ 17), Räumung von Wohnungen und Gebänden (§ 18), Des-
infektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der
Leichen ( 21);
11. Milzbrand: Ueberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Be-
handlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegen-
ständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst
den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen
Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeichneten
Maßgabe, Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln
bezüglich der Leichen (8§ 21);
12. Rotz: Beobachtung kranker Personen (§ 12), Absonderung kranker
Personen (8 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Desinfektion (8 10 Abs.
1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21);
13. Tollwut: Beobachtung gebissener Personen (§ 12), Absonderung
kranker Personen (§ 14 Abs. 2).
Erkrankungsfälle, in welchen VBerdacht von Kindbettfieber (Nr. 3),
Rückfallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10) und Notz (Nr. 12) vorliegt, find
bis zur Beseitigung dieses Verdachts wie die Krankheit selbst zu behandeln.
§ 9. Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie