Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 395 — 
7. Nuhr, übertragbarer (Dysenterie); Absonderung kranker Personen 
14 Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der Ansammlung 
größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit 
einen epidemischen Charakter angenommen hatl, Fernhaltung von 
dem Schul-- und Unterrichtsbesuche (§ 16), Verbot oder Beschränkung 
der Benutzung von Wasserversorgungsanlagen usw. (8 17), 
Räumung von Wohnungen und Gebäuden (§ 18), Desinfektion 
9b 19 8 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen 
9 219; 
8. Scharlach: wie zu Nr. 1; 
9. Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewerbs- 
mäßig Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krankheits- oder 
ansteckungsverdächtiger Personen (§ 12), Absonderung kranker 
Personen (§ 14 Abs. 2); 
10. Typhns (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker Personen (8 12), 
Meldepflicht (§ 13), Absonderung kranker Personen (8 14 Abs. 2 
und 3 Sat 1), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser 
(6 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige 
Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Ueberwachung der gewerbsmäßigen 
Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs 
von Gegenständen, welche geeignet find, die Krankheit zu ver- 
breiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit 
erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 
bezeichneten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung der Ansammlung 
größerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit 
einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fernhaltung von 
dem Schul- und Unterrichtsbesuche (§ 16), Verbot oder Be- 
schränkung der Benutzung von Wasserversorgungsanlagen usw. 
(§ 17), Räumung von Wohnungen und Gebänden (§ 18), Des- 
infektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der 
Leichen ( 21); 
11. Milzbrand: Ueberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Be- 
handlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegen- 
ständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst 
den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen 
Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 bezeichneten 
Maßgabe, Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln 
bezüglich der Leichen (8§ 21); 
12. Rotz: Beobachtung kranker Personen (§ 12), Absonderung kranker 
Personen (8 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Desinfektion (8 10 Abs. 
1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (§ 21); 
13. Tollwut: Beobachtung gebissener Personen (§ 12), Absonderung 
kranker Personen (§ 14 Abs. 2). 
Erkrankungsfälle, in welchen VBerdacht von Kindbettfieber (Nr. 3), 
Rückfallfieber (Nr. 6), Typhus (Nr. 10) und Notz (Nr. 12) vorliegt, find 
bis zur Beseitigung dieses Verdachts wie die Krankheit selbst zu behandeln. 
§ 9. Personen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.