Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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nicht glaubhaft nachweisen, daß sie sich in ärzilicher Behandlung befinden, 
zu einer solchen zwangsweise angehalten werden. 
Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangsweise Be- 
handlung der erkrankien Personen, sofern sie gewerbsmäßig Unzucht treiben, 
angeordnet werden, wenn dies zur wirksamen Verhütung der Ausbreitung 
der Krankheit erforderlich erscheint. 
8 10. Die Berkehrsbeschräukungen aus den 88 24 und 25 des 
Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung. gemeingefährlicher Krankheiten, 
finden auf Körnerkrankheit, Rückfallsieber und Typhus mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß das Staalsministerium ermächtigt ist, Vor- 
schriften über die zu treffenden Maßnahmen zu beschließen und zu 
bestimmen, wann und in welchem Umfange dieselben in Bollzug zu 
setzen sind. 
§ 11. Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem § 8 des 
gegenwärtigen Gesetzes bezeichneien Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln 
für einzelne Teile oder den ganzen Umfang der Monarchie auch auf 
andere in dem § 8 des gegenwärtigen Gesetzes nicht genannte übertragbare 
Krankheiten in besonderen Ausnahmefällen vorübergehend auszudehnen, 
wenn und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten. 
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung und auf Grund der 
§8 5 und 7 ergangenen Verordnungen sind dem Landtage, wenn er ver- 
sammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammentreiten vor- 
zulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Landtag seine Zu- 
stimmung versagt. 
Vierter Abschnitt. 
Verfahren und Behörden. 
§ 12. Die in dem Reichsgesetze, betreffend die Bekämpfung ge- 
meingefährlicher Krankheiten, und in dem gegenwärtigen Gesetze den Polizei- 
behörden Überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige 
Gesetz nicht ein anderes bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrge- 
nommen. Der Landrat ist befugt, die Amtsverrichtungen der Ortspolizei- 
behörden für den einzelnen Fall einer übertragbaren Krankheit zu über- 
nehmen. 
Die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden auf dem Gebiete der 
Seuchenbekämpfung wird durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht berührt. 
Gegen die Anordnungen der Polizeibehörde finden die durch das 
Landesverwaltungsgesetz gegebenen Rechtsmittel statt. 
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung. 
§ 13. Beamtete Aerzte im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und des gegenwärtigen Ge- 
setzes sind die Kreisärzte, die Kreisassistenzärzte, soweit sie mit der Stell- 
vertretung von Kreisärzten beauftragt sind, sowie die mit der Wahr- 
nehmung der kreisärztlichen Obliegenheiten beauftragten Stadtärzte in 
Stadikreisen, die Hafen= und Ouarantäneärzte in Hafenorten, außerdem 
die als Kommissare der Regierungspräsidenten, der Oberpräsidenten oder
	        
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