Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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des Ministers der Medizinalangelegenheiten an Ort und Stelle entsandten 
Medizinalbeamten. 
Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 des vorbezeichneten Reichsgesetzes 
sindet auf die in dem § 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krank- 
heiten entsprechende Anwendung. 
ünster Abschnitt. 
Entschädigungen. 
§ 14. Die Bestimmungen der 88 29 bis 34 Satz 1 des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, finden 
auf diejenigen Fälle entsprechende Anwendung, in welchen auf Grund der 
§ 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes die Desinfektion oder Ver- 
nichtung von Gegenständen polizeilich angeordnet worden ist. Der An- 
spruch auf Entschädigung fällt jedoch weg, wenn der Antragsteller den 
Berlust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen 
Unterhalts zu tragen vermag. 
§ 15. Die Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen der 
§§ 28 bis 33 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, und des § 14 des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt 
durch die Ortspolizeibehörde. 
Gegen die Entscheidung findet unter Ausschluß des Rechtswegs 
innerhalb einer Frist von einem Monate nur die Beschwerde an die Auf- 
sichtsbehörde, in Berlin an den Oberpräsidenten, statt. Die Entscheidung 
dieser Beschwerdeinstanz ist endgültig. 
§ 16. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen aus 
8 28 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher 
Krankheiten, geschieht von Amts wegen. 
Die Entschädigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
§ 17. Bei Gegenständen, welche auf polizeiliche Anordnung ver- 
nichtet werden sollen, ist vor der Vernichtung der gemeine Wert durch 
Sachverständige abzuschätzen. 
§ 18. Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten 
Desinfektion Gegenstände derart beschädigt worden, daß dieselben zu ihrem 
bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, so 
ist sowohl der Grad dieser Beschädigung wie der gemeine Wert der Gegen- 
stände vor ihrer Rückgabe an den Empfangsberechtigten durch Sach- 
verständige abzuschätzen. 
§ 19. Bei den Abschätzungen gemäß den 88 17 und 18 des gegen- 
wärtigen Gesetzes sollen die Berechtigten tunlichst gehört werden. 
§ 20. In den Fällen der §8§ 17 und 18 des gegenwärtigen Ge- 
setzes bedarf es der Abschätzung nicht, wenn feststeht, daß ein Ent- 
schädigungsanspruch gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte 
auf eine Entschädigung verzichtet hat. 
§ 21. Für jeden Kreis sollen von dem Kreisausschuß, in Stadt- 
kreisen von der Gemeindevertretung, aus den sachverständigen Eingesessenen 
des Bezirkes auf die Dauer von drei Jahren diejenigen Personen in der
	        
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