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kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie bei der Ausführung des
gegenwärtigen Gesetzes entstehen, fallen der Staatskasse zur Last. Das
gleiche ist der Fall, wenn es sich um die ärztliche Feststellung von Scharlach,
Körnerkrankheit und Diphtherie handelt (8 6 Abs. 4).
§ 26. Im übrigen findet die Vorschrift des § 37 Abs. 3 des
Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheilen,
auf diejenigen Fälle, in welchen die daselbst bezeichneten Schutzmaßregeln
auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes angeordnet
werden, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Kosten der
Desinfektion und der besonderen Borsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung,
Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen nur dann aus
öffentlichen Milleln zu bestreiten sind, wenn nach Feststellung der Polizei-
behörde der Zahlungspflichtige ohne Beeinträchtigung des für ihn und
seine Familie notwendigen Unterhalts diese Kosten nicht zu tragen vermag.
Unter den gleichen Voraussetzungen sind die Kosten, welche durch die nach
§ 8 des gegenwärtigen Gesetzes oder nach § 14 des vorbezeichneten Reichs-
gesetzes vorgesehene Absonderung in Krankenhäusern oder in anderen ge-
eigneten Unterkunfisräumen entstehen, aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten,
wenn die abgesonderten Personen während der Dauer der Absonderung
nicht in einer ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Weise erkranken.
Wegen der Anfechtung der hierüber ergangenen Entscheidung findet die
Vorschrift des § 15 Abs. 2 Anwendung.
Wenn die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetz und nach dem gegen-
wärtigen Gesetz aus öffentlichen Mitteln zu bestreitenden Kosten und Ent-
schädigungen einschließlich der den Sachverständigen nach § 21 des gegen-
wärtigen Gesetzes zu erstattenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten
der Ausführung der Schutzmaßregeln zur Last fallen, bestimmt sich, soweit
das gegenwärtige Gesetz nicht ein anderes vorschreibt, nach den Vorschriften
des beflehenden Rechtes.
8 27. Uebersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde mit
weniger als 5000 Einwohnern zur Last fallenden Kosten in einem Eiats-
jahre 5 Prozent des nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
der Gemeindebesteuerung zugrunde zu legenden Beranlagungssolls an
Staatseinkommensteuer einschließlich der fingierten Normalstenersätze (6 38
des Kommunalabgabengesetzes, § 74 des Einkommensteuergesetzes), so ist
der Mehrbetrag der Gemeinde auf ihren Antrag zu zwei Dritteilen vom
Kreise zu erstatten.
Die Erstatiung findet jedoch nur dann statt, wenn entweder der
Bedarf an direkten Gemeindesteuern einschließlich der in Geld zu veran-
schlagenden Naturaldienste mehr als das Einundeinhalbfache des seiner
Verteilung zugrunde zu legenden Veranlagungssolls an Einkommenstener
(einschließlich der fingierten Normalsteuersätze) und Realsteuern betrug, oder
wenn diese Belastungsgrenze durch die geforderte Leistung üÜüberschritten
wird. Liegt die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen besonderen
Schulsozietäten ob, so find die von den Angehörigen der Gemeinde an
diese Sozietäten entrichteten baren Abgaben dem Gemeindesteuerbedarse
hinzuzurechnen.