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traͤgt, sofern die Kommunalauffichtsbehörde ihre Anordnung aufrecht hält,
die Provinz die Mehrkosten. Die Hälfte derselben ist vom Staate zu
erstatten.
§ 32. Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunal=
anfsichtsbehörde nach Anhörung der Kommunalbehörde die Anordnung zur
Durchführung bringen, bevor das Verfahren nach § 30 eingeleitet oder
zum Abschlusse gebracht ist.
Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern
die Anordnung der Kommnnalaufsichtsbehörde aufgehoben wird.
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung zur Deckung der
Kosten nicht aus, so greift die Bestimmung des § 31 Platz.
§ 33. Unberührt bleibt die Berpflichtung des Staates, diejenigen
Kosten zu tragen, welche durch landespolizeiliche Maßnahmen zur Be-
kämpfung übertragbarer Krankheiten entstehen.
Siebenter Absuhnitt.
Strafvorschriften.
§ 34. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu sechshundert Mark wird bestraft:
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund
der §§ 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion
polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten
Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonsft
in Verkehr bringt;
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige
bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie,
Genickstarre, Kindbettfieber, Lungen- und Kehlkopftuberkulose,
Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand und Notz
litten, während der Erkrankung gebraucht oder bei deren Be-
handlung und Pflege benutzt worden find, in Gebrauch nimmt,
an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den
von dem Minister der Medizinalangelegenheiten erlassenen Be-
stimmungen entsprechend desinfiziert worden find;
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur
Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 be-
zeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich
angeordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur Benutzung
überläßt.
§ 35. Mit Geldftrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit
Haft wird bestraft:
1. wer die ihm nach den 8§§ 1 bis 3 oder nach den auf Grund
des § 5 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staatsministerium
erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt.
Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl
nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht
worden ifst;
Kode, olizetverordunngen. Bd. 1. 26