Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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traͤgt, sofern die Kommunalauffichtsbehörde ihre Anordnung aufrecht hält, 
die Provinz die Mehrkosten. Die Hälfte derselben ist vom Staate zu 
erstatten. 
§ 32. Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunal= 
anfsichtsbehörde nach Anhörung der Kommunalbehörde die Anordnung zur 
Durchführung bringen, bevor das Verfahren nach § 30 eingeleitet oder 
zum Abschlusse gebracht ist. 
Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern 
die Anordnung der Kommnnalaufsichtsbehörde aufgehoben wird. 
Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung zur Deckung der 
Kosten nicht aus, so greift die Bestimmung des § 31 Platz. 
§ 33. Unberührt bleibt die Berpflichtung des Staates, diejenigen 
Kosten zu tragen, welche durch landespolizeiliche Maßnahmen zur Be- 
kämpfung übertragbarer Krankheiten entstehen. 
Siebenter Absuhnitt. 
Strafvorschriften. 
§ 34. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe 
bis zu sechshundert Mark wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund 
der §§ 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion 
polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten 
Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonsft 
in Verkehr bringt; 
2. wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige 
bewegliche Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie, 
Genickstarre, Kindbettfieber, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, 
Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand und Notz 
litten, während der Erkrankung gebraucht oder bei deren Be- 
handlung und Pflege benutzt worden find, in Gebrauch nimmt, 
an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den 
von dem Minister der Medizinalangelegenheiten erlassenen Be- 
stimmungen entsprechend desinfiziert worden find; 
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur 
Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 be- 
zeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich 
angeordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur Benutzung 
überläßt. 
§ 35. Mit Geldftrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit 
Haft wird bestraft: 
1. wer die ihm nach den 8§§ 1 bis 3 oder nach den auf Grund 
des § 5 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staatsministerium 
erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt. 
Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl 
nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht 
worden ifst; 
Kode, olizetverordunngen. Bd. 1. 26
	        
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