Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 16 — 
gerren. 8 de estotion dre Wirtshäuser und s 
o ist solche — Verdachts den Gendarmen zu 
auch ohne Zuziehung der Ortspolizeibehörde, nächtlich abech zut Furre — 
ttet. 
Fn 628 2 5n r * en sind beiugt. auch ohne Antorisation der vor- 
oeses ) oüusa haich dere oder 4#t keit Leren sie 2527— iudem“ 7 sich i in Dienst- 
wird 
den, aus 
b) E. — Sertt ES Schleichhändler usw. 
ihren Auffor rigkeit geführt zu werden, 
—— 
e mitte — Gewalt oder mit Ei 
ohungen 
widersetzen 
andere Art den be- 
5 — ct ri n 222 ech 
"1 doch in d llen ob, die 7 n„ 
uunmeskelnn ls koche 2eltn 5 wenn der geo uche 
daß er nicht anders als mit bewaffneter Hand überwunden werden kann, 
und auch dann noch mit möglichster Schonung zu gebrauchen. 
7. Reichsstrafprozeßordnung vom 7. Februar 1897 §. 187. 
§ 187. Die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheits- 
dienstes sind verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des Untersuchungs- 
richters um Ausführung einzelner Maßregeln oder um Vornahme von 
Ermiltelungen zu genülgen. 
8. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1897 § 153. 
§ 153. Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind 
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft ver- 
pflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres 
Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. 
Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese 
Bestimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen. 
9. Ministerialerlaß, betr. die Uniform der ländlichen Holizeiexekutiv= 
beamten, vom 9. September 1905. (En.-Bl. S. 165.) 
B. Polizeiliches Verordnungsrrcht. 
1. Dgl. §§ 5 flg. des in Abschnitt A unter NMr. 1 abgedruckten Gesetzes 
vom 11. März 1850 über die Holizeiverwaltung. 
2. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., ver- 
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Mon- 
archie für den ganzen Umfang derselben, was folgt: 
Titel IV. Polizeiverordnungsrecht. 
§ 136. Sopweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer 
polizeilicher Vorschristen (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.