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daß er nicht anders als mit bewaffneter Hand überwunden werden kann,
und auch dann noch mit möglichster Schonung zu gebrauchen.
7. Reichsstrafprozeßordnung vom 7. Februar 1897 §. 187.
§ 187. Die Behörden und Beamten des Polizei= und Sicherheits-
dienstes sind verpflichtet, Ersuchen oder Aufträgen des Untersuchungs-
richters um Ausführung einzelner Maßregeln oder um Vornahme von
Ermiltelungen zu genülgen.
8. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1897 § 153.
§ 153. Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft ver-
pflichtet, den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres
Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese
Bestimmung Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen.
9. Ministerialerlaß, betr. die Uniform der ländlichen Holizeiexekutiv=
beamten, vom 9. September 1905. (En.-Bl. S. 165.)
B. Polizeiliches Verordnungsrrcht.
1. Dgl. §§ 5 flg. des in Abschnitt A unter NMr. 1 abgedruckten Gesetzes
vom 11. März 1850 über die Holizeiverwaltung.
2. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., ver-
ordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Mon-
archie für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
Titel IV. Polizeiverordnungsrecht.
§ 136. Sopweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer
polizeilicher Vorschristen (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.)