Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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l den, and nach der Erklä des leitenden 
r— ua eier die ch nn, —“—t ehandlung bedegrnten Weise 
ein Lg auf Entlassung Slehut, so ist unverzüglich das in 
4 ehene V einguleiten Ver- 
*d es Kranken A ustalt, so die dess Herf aprens 1 zu 
auen Entlafsung oder der Tod ist alsbald der Ortspolizeibehörde (8 17 
rn 2) vertraulich anzuzeigen. 
IV. Einrichtung und Leitung. 
§. 19. Die Anstalten unterliegen den aissgenn esundheitspolizeilichen 
Vorschriften. über die baulichen uch tech nischen Seehren von — 
anstalten. edem gelten folgende buechosche 
1. Die Anstalten müssen, soweit es sich icht un- Wircz aftliche und 
Bureauangelegenheiten handelt, von einem in der iatrie bewanderten Arzte 
geleitet s- der durch linar Tätigkeit an einer größeren Eientlichen, nicht 
nur für Unheilbare bestimmten Anstalt oder an einer p#ychiatrischen Universitäts- 
klinik — wenn auch zum Teil als Volontär — sich dee nötigen Kenntnisse ver- 
schafft ha 
. der deß el bli die Leitung einer größeren oder einer heilbare 
Kronke am wiro çeine eta zweijährige Tätigkeit dieser Art er- 
forderli echsel der Kranken und wenn die 
Anstalt aus —n den Drütnd Krund, fnimmt, kann die Dauer der Aus- 
bildung auf etwa ein Jahr — werden n besonderen Fällen ist nach 
* örung der Besuchskommission an Minister r Medizinalangelegenheiten 
erichten. Mit dessen Zustimmung kann auch die ärztliche Tätigkeit an einer 
größeren Privatanstalt. ** Geisteskranke oder Epileptische oder an 
ner er greignetn großen Abteilu eisteskranke bei einem allgemeinen 
ankenhause für die Uusbilpung= net werden. 
2. Der Unternehmer der # alt darf für die r*use e Uebernahme der 
ärztli Leitung oder für die znsl be des leitenden Arztes der Genehmi- 
gung Regierungspräsidenten 
Dabei ist zu verfahren wie in dem § 16. — Bei Anstellung des leitenden 
Arztes ist der in Aussicht genommene Vertrag und die Dienstarweisung beizu- 
fügen und ##d be üglich der Lage der Wohu 1 An aben. machen, 
wenn der A t in der Anstalt zu wohnen (3.) ertretung 
ist in allen en uoren 
Die kaen z arT kann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit 
der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie erteilt worden ist, oder wenn 
s Handlungen oder Unterlassun en des *rPv sich dessen Unzuverlässigkeit 
in beuß aul auf Les ihen! übertragene Tätigkeit er 
für * Is 50. I — Kilbare Pree “* . 5#4 sinden Lorr wiche # 
m a anke oder mehr a izzt 
muß mindestens ein nach Vorschrift der 1 ausgebi wohnen. 
Ausnahmen können, sofern die Wohnung es Ee in unmittelbarer 
Nähe belegen und durch Telephon verbunden ist, mit Zustimmung des Ministers 
der Medinalan elegenheiten gaestattet werden. 
Es soll in der Rege rin te t augestellt werden und in der 
zi wohnen, wenn die Zahl oder der Epileptiker 200 
übersteiße 
eber den Nachweis der psychiatrischen Vorbildung, bei welcher nicht die 
Bedin en erfüllt zu werden brauchen, die an den #eenden- Arzt zu stellen 
find, entscheidet der N ierungspräsident eventuell nach Anhörung der Heu 
kommission. Die Anst vor welcher der leitende Arzt ““. werden kann, 
ue der Tflierumg des Regierungspräfidenten, dem auch die Dienst- 
anweisung a 
Neyierngepräfident kann in besonderen Fällen gestatten, daß einer
	        
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