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l den, and nach der Erklä des leitenden
r— ua eier die ch nn, —“—t ehandlung bedegrnten Weise
ein Lg auf Entlassung Slehut, so ist unverzüglich das in
4 ehene V einguleiten Ver-
*d es Kranken A ustalt, so die dess Herf aprens 1 zu
auen Entlafsung oder der Tod ist alsbald der Ortspolizeibehörde (8 17
rn 2) vertraulich anzuzeigen.
IV. Einrichtung und Leitung.
§. 19. Die Anstalten unterliegen den aissgenn esundheitspolizeilichen
Vorschriften. über die baulichen uch tech nischen Seehren von —
anstalten. edem gelten folgende buechosche
1. Die Anstalten müssen, soweit es sich icht un- Wircz aftliche und
Bureauangelegenheiten handelt, von einem in der iatrie bewanderten Arzte
geleitet s- der durch linar Tätigkeit an einer größeren Eientlichen, nicht
nur für Unheilbare bestimmten Anstalt oder an einer p#ychiatrischen Universitäts-
klinik — wenn auch zum Teil als Volontär — sich dee nötigen Kenntnisse ver-
schafft ha
. der deß el bli die Leitung einer größeren oder einer heilbare
Kronke am wiro çeine eta zweijährige Tätigkeit dieser Art er-
forderli echsel der Kranken und wenn die
Anstalt aus —n den Drütnd Krund, fnimmt, kann die Dauer der Aus-
bildung auf etwa ein Jahr — werden n besonderen Fällen ist nach
* örung der Besuchskommission an Minister r Medizinalangelegenheiten
erichten. Mit dessen Zustimmung kann auch die ärztliche Tätigkeit an einer
größeren Privatanstalt. ** Geisteskranke oder Epileptische oder an
ner er greignetn großen Abteilu eisteskranke bei einem allgemeinen
ankenhause für die Uusbilpung= net werden.
2. Der Unternehmer der # alt darf für die r*use e Uebernahme der
ärztli Leitung oder für die znsl be des leitenden Arztes der Genehmi-
gung Regierungspräsidenten
Dabei ist zu verfahren wie in dem § 16. — Bei Anstellung des leitenden
Arztes ist der in Aussicht genommene Vertrag und die Dienstarweisung beizu-
fügen und ##d be üglich der Lage der Wohu 1 An aben. machen,
wenn der A t in der Anstalt zu wohnen (3.) ertretung
ist in allen en uoren
Die kaen z arT kann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit
der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie erteilt worden ist, oder wenn
s Handlungen oder Unterlassun en des *rPv sich dessen Unzuverlässigkeit
in beuß aul auf Les ihen! übertragene Tätigkeit er
für * Is 50. I — Kilbare Pree “* . 5#4 sinden Lorr wiche #
m a anke oder mehr a izzt
muß mindestens ein nach Vorschrift der 1 ausgebi wohnen.
Ausnahmen können, sofern die Wohnung es Ee in unmittelbarer
Nähe belegen und durch Telephon verbunden ist, mit Zustimmung des Ministers
der Medinalan elegenheiten gaestattet werden.
Es soll in der Rege rin te t augestellt werden und in der
zi wohnen, wenn die Zahl oder der Epileptiker 200
übersteiße
eber den Nachweis der psychiatrischen Vorbildung, bei welcher nicht die
Bedin en erfüllt zu werden brauchen, die an den #eenden- Arzt zu stellen
find, entscheidet der N ierungspräsident eventuell nach Anhörung der Heu
kommission. Die Anst vor welcher der leitende Arzt ““. werden kann,
ue der Tflierumg des Regierungspräfidenten, dem auch die Dienst-
anweisung a
Neyierngepräfident kann in besonderen Fällen gestatten, daß einer