Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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2. Ministerialerlaß, betr. die Entlassung gefährlicher Geisteskranker aus 
Irrenanstalten, vom 16. Dezember 1901. (M.-Bl. S. 18 für 1902.) 
3. Ministerialerlaß, betr. die polizeilicherseits veranlaßte Ueberführung 
Geisteskranker in eine Irrenanstalt, vom 18. Movember 1902. 
(M.-Bl. S. 234.) 
4. Ministerialerlaß, betr. Anzeige über Aufnahme und Entlassung von 
Geisteskranken in - aus Drivatanstalten für Geisteskranke, vom 
3. Oftober 1904. (M.--Bl. S. 262.) 
VI. Miederbelebungsversuche, Veerdigungen und Teichentransporte. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
§ 367. Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestratt. Z 
1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen Lichnam besrhigt o - 
seite schafft, oder wer unbefugt einen Teil einer Leiche aus dem 
Gewahrsam der dazu berechtigten Personen wegnimmt: 
2. wer d Poliaeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen ent- 
ggenhandelt. 
2. Girkularverfügung der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten 
und des Innern, vom 10. Dezember 1857, betreffend die Erteilung 
von TLeichenpässen. 
Es ist von mehreren Seiten hier als wünschenswert bezeichnet worden, 
die auf Bewilligung der Translozierung von Leichen nach einem anderen Orte 
behufs ihrer Beerdigung gerichteten Anträge einer schleunigen Erledigung dadur 
zuzusühren, daß die Befugnis zur Ausstellung von Leichenpe en, een 
er Allerhöchsten Kabinettsorder vom 9. Juni 1833 (G.-S. S. 73) den Provinzial- 
regierungen vorbehalten ist, von diesen den Landräten delegiert werde. 
Nachdem Se. Majestät der König auf unsern Vortrag Allerhöchst zu ge- 
nehmigen geruht haben, « 
daß die Ausstellung der Leichenpässe den Landräten, welche sich hierzu 
der von den Regierungen vollzogenen Blanketts zu bedienen haben, 
übertragen werden könne, ç 
setzen wir die Königliche Regierung hiervon in Kenntnis, und indem wir öhr 
überlassen, demgemäß die Ihr untergeordneten Landräte mit der entsprechenden 
Ermächtigung zu versehen, erteilen wir zugleich in bezug auf das bei der Aus- 
—5 ichenpässe obwaltende sanitätspolizeiliche Interefse die nachfolgenden 
orschriften: 
1. Einem jeden Gesuche um Gewährung der Erlaubnis zu einem Leichen- 
transporte muß ein Totenschein, welcher svon dem Arzte des Gestorbenen)], unter 
genauer Angabe des Namens und Standes des Toten, der Krankheit, an welcher 
er gestorben, und des Todestages auszustellen Tuo sooie eine Erklärung ldesselben 
Arztes] darüber, daß dem Transporte der Leiche sanitätspolizeiliche Bedenken 
nicht entgepenstchen. beigefügt werden. 
2. Aufgehoben. 
3. Leichentransporte aus Orten, wo ansteckende Krankheiten (Cholera, 
Tuphus) epidemisch herrschen, find während der Dauer der Epidemie unbedingt 
nicht zu haüral ach dem amtlich festgestellten Erlös der Epidemie aber 
kann 24n der Transport von Leichen der an den betreffenden ansteckenden Krank- 
heiten Gestorbenen unter Beobachtung der erforderlichen, von dem Kreisphyfikus
	        
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