Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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besonders zu prüfenden und feitzastellenden Vorsichtsmaßregeln in Ermangelung 
besonderer enken gestattet wer 
4. Bei dem Transporte ker. jeden Leiche ist darauf zu achten daß die- 
selbe in einem gut verpichten Suge der außerdem noch in einem möglichst 
luftdichten Kasten eingesetzt — eng chloffen ei. Dem Tr# ort ee selbs 1 in 
der Regel ein zwerlessige gleiter mitgegeben werden, welcher dahin 
pflichten ist, daß die Leiche unterwegs von dem Wagen, auf dem in Surnr 
wird ohne Not abgeladen werde, daß dieser Wagen auf etwaigen Slationen 
möglich auf einem abgesonderten Platze im Freien aufgestellt und an dem 
Seben selbt ngerlllelber der Begräbnisftelle t“5 werde. [Hin- 
sichtlich d eichentransporte aus Ei men wir ause die estimmung des 
§ 36 S05 des Betriebsreg ei die Saculde Det usw. vom 
18 Juli 1 denommen 
5. In. b er etwaigen Ausgrabung bereits berrdigter „Leichen wird, 
unter die zng auf daß bei Ausgrabung von Leichen zu Leach tlichen Zwecken 
übliche V noch bemerkt, daß der Sarg mit der Leiche an der Aus- 
- selbst sofort in den vorgeschriebenen äußeren bKasten gestellt 
werden mu 
6. Zu den von den Landräten anzufertigenden Leichenpässen ist das san- 
liegende — (Eenlage a)l in Anwendung zu bringen, deßen auch die 
Rönigliche egierung bei den von ihr zu Ateilenten Lei en zu be- 
dienen 
te Königliche Fepierung veranla en- wir demgemäß, die Landräte 
ihres Bezirkes unter Zuf der von b genen Blanketts zu Leichen- 
en mit der erforderlichen 3# en der nach der Aller- 
1n sten Order voms d 8 richtigung von der er- 
olgten Erteilung des er mit den betreffenden aus- 
wärtigen e we ande ——— der Leichenpässe 
etroffenen, der Könihl * Perung mitgeteilten Vereinbarungen, zu ver- 
ehen, auch die vo en, insoweit sie für das MVüren von 
allgemeinem Int — — e mtsblatt zur öffentlichen Kenntnis zu 
ringen 
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Die L des (der Sterbeort Krankheit) verstorb 
.. soll Leche . .( )am ... in ter —- War dezeen 
befördert werden. 
nter Beobachtung der desfalls derl anitãts- 
alrin V rr#t actktung ver — 2 erteil lersorderüchen werden 
sichet. Militärbehörden 1 Inlund Aus)landes, deren 
ezirke diesen woile und Wütlster berührt werden, hierdurch S und 
b t, denselbe V d 
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KöniglicherLanbratdesMes»« 
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Offene Order wegen Seförderung Siche von . . .. nach .. . . 
1) Po) U#l. die unter Nr. 4 dieses Fast abgedruckten Bestimmungen der 
Eisenbahnverkehrsordnung vom I1. Jum 10604 welche zurzeit gültig find. 
Ko#e, Poltzetverordnungen. Öd. I. 27
	        
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