Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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3. Sirkularverfügung vom 27. Jannuar 1865 über die Erteilung von 
Ceichenpässen. 
Na es vom 19. Dezember 1857 ist durch Aler- 
chste — r 16. e5 1857 — worden, daß die —4 „X1 der 
e, welche bis dahin n Löniglichen Regierungen vorbehalten war 
den Landräten ü en werde. Inzwischen Weter auch diese in —. der 
Beic g der Leichenpässe gewährte Erleichterung nicht überall als völlig 
d erwiesen; vielmehr hat bei der Beförderung von Leichen aus dem 
* auf der Eisenbahn der Umstand, daß die Grenzstationen nicht 
Sitz der betreffenden Landratsämter sind, häufi zu einer nachteiligen 
der Leichentransporte und zu unverhältmismäßiger Kostenaufwendung 
"½6n Serigten anlassung Legeben. ben. 
Um diese Uebelstände gu e haben Se. Maicstät der König auf 
* r der die ——. 46 #3“ r-* so # durch it — 
"3 ai 1857 für die F—1# nachgegeben ist, nach Bewandtnis der Umstände 
n überm werden sonnen 
den Polizeiverwaltungen in den an der des e belegenen diesseitigen 
— 
hiervon enn 
anlassen * 1 3 der Befugnis zur Aus 
gachep e oder nzelne Polizeiverwaltungen der nlilgdhte 
falls r ane ein Bedürfnis hierzu herausstellen sollte uns zu be- 
——— 
Eisenbahnverkehrsordnung, vom 26. Oktober 1899. K.-G.-BI. 
2. 557.) — (Auszug.) In der lerts der Bekanntmachung vom 
18. Juni 1902. .G.-Bl. S. 236.) 
VI. Beförderung von Leichen. 
ehathen. 
42. 1. Der Transport der Ausg 
stettn de * —. oll, wem Frelchesont ’- Standem wam *# k e 
ation ausgehen soll, mindestens zwölf Stunden vorher angemeldet 
2. Die Leiche ma in einem hinlänglich eriderstandef# en Matalllarge 
luftdicht eingeschlossen und leyterer von einer hölzern g. dergestalt 
zunpeben- nen, daß jede Verschiebung des Sarges bitrrhald der Umhũlluns ver- 
3. Die Beförderung Actt zeit Ausnahmn= der im Abs. 8 aufg 
Fãlle mit Personenzũgen- Vessederun Schn egen kann nicht ver aung 
werden. Die Leiche — tt " ber nacst Bestimmumgen, Lsbon 
einer Person begleitet sein, die eine Fah u lösen 1 denselben r. 
benutzen hat, mit dem die Leiche 3 wird. a Begleitun 
t, wenn als Bestimmungsort eine Eisenbahnstation bezeichnet ist, und v. 
Absender bei der Aufgabestation das scrctliche oder — 14 v 
des — ängers binterlegt, daß dieser die Sendung 
g von ihrem Hmresfn a 9 r — 
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es, wenn diese eine — e — der isenbahn in allge- 
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