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kasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt
worden sind.
In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen.
Sofern infolge polizeilicher Untersuchung von Gegen-
ständen der im 8 1 bezeichneten Art eine rechtskräftige straf-
rechtliche Verurteilung eintritt, fallen dem Verurteilten die
durch die polizeiliche Untersuchung erwachsenen Kosten zur
Last. Dieselben sind zugle ich mit den Kosten des gerichtlichen
Verfahrens feftzusetzen und einzuziehen.
16 beruht dem
29 est nhi 8ua z eruht auf Gesetze vom
8 17. Besteht für den Ort der Tat eine öffentliche Anstalt zur
technischen Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln, so fallen die
auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen, soweit dieselben dem
Staate zustehen, der Kasse zu, welche die Kosten der Unterhaltung der
Anstalt trägt.
Urkundlich 2c.
3. Gesetz, betr. den Derkehr mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen,
vom 25. Juni 1887. (R.-G.-Bl. S. 273.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Eß-, Trink= und Kochgeschirr sowie Flüssigkeitsmaße dürfen nicht:
1. ganz oder teilweise aus Blei oder einer in 100 Gewichtsteilen
mehr als 10 Gewichtsteile Blei enthalten Metallegierung her-
gestellt,
2. an der Innenseite mit einer in 100 Gewichtsteilen mehr als
einen Gewichtsteil Blei enthaltenden Metallegierung verzinnt
oder mit einer in 100 Gewichtsteilen mehr als 10 Gewichts-
teile Blei enthaltenden Metallegierung gelötet,
3. mit Email oder Glasur versehen sein, welche bei halbstündigem
Kochen mit einem in 100 Gewichtsleilen 4 Gewichtsteile Essig=
säure enthaltenden Essig an den leyteren Blei abgeben.
Auf Geschirre und Flüssigkeitsmaße aus bleifreiem Britanniametall
findet die Vorschrift in Ziffer 2 betreffs des Lotes nicht Anwendung.
Zur Herstellung von Druckvorrichtungen zum Ausschank von Bier,
sowie von Siphons für kohlensäurehaltige Getränke und von Metallteilen
für#Kindersaugflaschen dürfen nur Metallegierungen verwendet werden,
welche in 100 Gewichtsteilen nicht mehr als einen Gewichisteil Blei,
enthalten.
§ 2. Zur Herstellung von Mundstücken für Saugflaschen, Saug
ringen und Warzenhütchen darf blei= oder zinkhaltiger Kautschuk nicht ver-
wendet sein.
Zur Herstellung von Trinkbechern und von Spielwaren, mit Aus-
nahme der massiven Bälle, darf bleihaltiger Kautschuk nicht verwendet sein.