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Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Gundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von
Nahrungs- und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht
verwendet werden.
Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind die-
jenigen Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche Antimon, Arsen, Baryum,
Blei, Kadmium, Chrom, Kupfer, Onecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummi-
gutti, Korallin, Pikrinsäure enthalten.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das bei
der Feststellung des Borhandenseins von Arsen und Zinn anzuwendende
Berfahren zu erlassen.
§ 2. Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs= und
Genußmitteln, welche zum Verkaufe bestimmt sind, dürfen Gefäße, Um-
hüllungen oder Schutzbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im
§ 1 Absatz 2 bezeichneten Art verwendet find, nicht benutzt werden.
Auf die Verwendung von
schwefelsaurem Baryum (Schwerspat, blanc fize),
Barytfarblacken, welche von kohlensaurem Baryum frei sind,
Chromoxyd,
Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen als Metallfarben,
Zinnober,
Zinnoxyd,
Schwefelzinn als Musiogold,
sowie auf alle in Glasmassen, Glasuren oder Emails einge-
brannte Farben und auf den äzußeren Anstrich von Gefäßen
aus wasserdichten Stoffen
findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
§ 3. Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Mitteln zur Reini-
gung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle),
welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen die im § 1 Abs. 2 bezeichneien
Stoffe nicht verwendet werden.
Auf schwefelsaures Baryum (Schwerspat, blanc kixe), Schwefel-
kadmium, Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd, Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie
auf Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen in Form von Puder
findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
§ 4. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Spielwaren
(einschließlich der Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder),
Blumentopfgittern und künstlichen Christbäumen dürfen die im § 1 Abs. 2
bezeichneten Farben nicht verwendet werden.
Auf die im § 2 Abs. 2 bezeichneten Stoffe, sowie auf
Schwefelantimon und Schwefelkadmium als Färbemittel der
Gummimasse,
Bleioxyd in Firnis,
Bleiweiß als Bestandteil des sogenannten Wachsgusses, jedoch nur,
sofern dasselbe nicht ein Gewichtsteil in 100 Gewichtsteilen
der Masse übersteigt,