Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Gundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Gesundheitsschädliche Farben dürfen zur Herstellung von 
Nahrungs- und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nicht 
verwendet werden. 
Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind die- 
jenigen Farbstoffe und Farbzubereitungen, welche Antimon, Arsen, Baryum, 
Blei, Kadmium, Chrom, Kupfer, Onecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummi- 
gutti, Korallin, Pikrinsäure enthalten. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das bei 
der Feststellung des Borhandenseins von Arsen und Zinn anzuwendende 
Berfahren zu erlassen. 
§ 2. Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs= und 
Genußmitteln, welche zum Verkaufe bestimmt sind, dürfen Gefäße, Um- 
hüllungen oder Schutzbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im 
§ 1 Absatz 2 bezeichneten Art verwendet find, nicht benutzt werden. 
Auf die Verwendung von 
schwefelsaurem Baryum (Schwerspat, blanc fize), 
Barytfarblacken, welche von kohlensaurem Baryum frei sind, 
Chromoxyd, 
Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen als Metallfarben, 
Zinnober, 
Zinnoxyd, 
Schwefelzinn als Musiogold, 
sowie auf alle in Glasmassen, Glasuren oder Emails einge- 
brannte Farben und auf den äzußeren Anstrich von Gefäßen 
aus wasserdichten Stoffen 
findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
§ 3. Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Mitteln zur Reini- 
gung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), 
welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen die im § 1 Abs. 2 bezeichneien 
Stoffe nicht verwendet werden. 
Auf schwefelsaures Baryum (Schwerspat, blanc kixe), Schwefel- 
kadmium, Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd, Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie 
auf Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen in Form von Puder 
findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
§ 4. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Spielwaren 
(einschließlich der Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder), 
Blumentopfgittern und künstlichen Christbäumen dürfen die im § 1 Abs. 2 
bezeichneten Farben nicht verwendet werden. 
Auf die im § 2 Abs. 2 bezeichneten Stoffe, sowie auf 
Schwefelantimon und Schwefelkadmium als Färbemittel der 
Gummimasse, 
Bleioxyd in Firnis, 
Bleiweiß als Bestandteil des sogenannten Wachsgusses, jedoch nur, 
sofern dasselbe nicht ein Gewichtsteil in 100 Gewichtsteilen 
der Masse übersteigt,
	        
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