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chromsaures Blei (fũr sich oder in Verbindung mit schwefel-
saurem Blei) als Oel- oder Lackfarbe oder mit Lack- oder
Firnislberzug,
die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei Gummispiel-
waren jedoch nur, soweit sie als Färbemittel der Gummi-
masse, als Oel= oder Lackfarben oder mit Lack- oder Firnis-
überzug verwendet werden,
alle in Glasuren oder Emails eingebrannten Farben
findet diese Bestimmung nicht Anwendung.
Soweit zur Herstellung von Spielwaren die in den §8 7 und 8
bezeichneten Gegenstände verwendet werden, finden auf letztere lediglich die
Vorschriften der §S§ 7 und 8 Anwendung.
§ 5. Zur Herstellung von Buch= und Steindruck auf den in §8§ 2,
3 und 4 bezeichneten Gegenständen dürfen nur solche Farben nicht ver-
wendet werden, welche Arsen enzhalten.
§ 6. Tuchfarben jeder Art dürfen als frei von gesundheitsschäd-
lichen Stoffen bzw. giftfrei nicht verkauft oder feilgehalten werden, wenn
sie den Vorschriften im § 4 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen.
§ 7. Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbel-
stoffen, Teppichen, Stoffen zu Vorhängen oder Bekleidungsgegenständen,
Masken, Kerzen, sowie künstlichen Blätiern, Blumen und Früchten dürfen
Farben, welche Arsen enthalten, nicht verwendet werden.
Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen oder Fixierungsmittel
zum Zweck des Färbens oder Bedruckens von Gespinsten oder Geweben
findet diese Bestimmung nicht Anwendung. Doch dürfen derartig be-
arbeitete Gespinste oder Gewebe zur Herstellung der im Abs. 1 bezeich-
neten Gegenstände nicht verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasser-
löslicher Form oder in solcher Menge enthalten, daß sich in 100 Quadrat-
zentimeter des fertigen Gegenstandes mehr als 2 Milligramm Arsen
vorfinden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das
bei der Feststellung des Arsengehalts anzuwendende Verfahren zu erlassen.
§ 8. Die Vorschriften des § 7 finden auch auf die Herstellung von
zum Verkauf bestimmten Schreibmaterialien, Lampen= und Lichtschirmen
sowie Lichtmanschetten Anwendung.
Die Herstellung von Oblaten unterliegt den Bestimmungen im § 1,
jedoch, sofern sie nicht zum Genusse bestimmt sind, mit der Maßgabe, daß
die Verwendung von schwefelsaurem Baryum (Schwerspat, blanc kire),
Chromoxyd und Zinnober gestattet ist.
§ 9. Arsenhaltige Wasser= und Leimfarben dürfen zur Herstellung
des Anstrichs von Fußböden, Decken, Wänden, Türen, Fenstern der Wohn-
oder Geschäftsräume, von Roll-, Zug= oder Klappläden oder Vorhängen,
von Möbeln und sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen nicht ver-
wendet werden.
§ 10. Auf die Verwendung von Farben, welche die im § 1 Abs. 2
bezeichneten Stoffe nicht als konstituierende Bestandteile, sondern nur als
Verunreinigungen und zwar höchstens nur in einer Menge enthallen,
welche sich bei den in der Technik gebräuchlichen Darstellungsverfahren