Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; 
jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich 
um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süb-, Süßweine) 
ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen, nicht mehr 
als ein Raumteil auf einhundert Raumteile Wein betragen; 
die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; 
die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalkes; 
der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben= oder Invertzucker, 
technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern 
ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne 
seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte 
Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach, 
namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstofsen und Mineral-= 
bestandteilen nicht unter den Durchschnitt der gezuckerten Weine 
des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung ent- 
sprechen soll, herabgesetzt werden. 
§ 3. Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nach- 
machung von Wein unter Verwendung 
1. 
eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, 
Traubenmaische oder ganz oder teilweise entmostete Trauben, 
jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotwein- 
traubenmaische zu dem in § 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit 
den dort bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rot- 
wein gestattet; 
eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen; 
von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) 
oder eingedickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der 
Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd---, 
Süßweine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen. 
Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll, 
find von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebs 
der zuständigen Behörde anzuzeigen; 
von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, 
insbesondere von Saccharin, Dulein oder sonstigen künstlichen 
Süßstoffen; 
. von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein 
und Weinsäure, von Bukettstoffen, künstlichen Moststoffen oder 
Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arznei- 
licher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als 
landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den 
hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermutwein, Maiwein, 
Pepfinwein, Chinawein und dergleichen) in den Verkehr kommen; 
von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, 
durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschader 
der Bestimmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4 
Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter 
Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt
	        
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