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oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen;
jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich
um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süb-, Süßweine)
ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen, nicht mehr
als ein Raumteil auf einhundert Raumteile Wein betragen;
die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein;
die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlensauren Kalkes;
der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben= oder Invertzucker,
technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern
ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne
seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte
Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach,
namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstofsen und Mineral-=
bestandteilen nicht unter den Durchschnitt der gezuckerten Weine
des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung ent-
sprechen soll, herabgesetzt werden.
§ 3. Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nach-
machung von Wein unter Verwendung
1.
eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben,
Traubenmaische oder ganz oder teilweise entmostete Trauben,
jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotwein-
traubenmaische zu dem in § 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit
den dort bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rot-
wein gestattet;
eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen;
von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen)
oder eingedickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der
Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd---,
Süßweine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen.
Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll,
find von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebs
der zuständigen Behörde anzuzeigen;
von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen,
insbesondere von Saccharin, Dulein oder sonstigen künstlichen
Süßstoffen;
. von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein
und Weinsäure, von Bukettstoffen, künstlichen Moststoffen oder
Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arznei-
licher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als
landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den
hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermutwein, Maiwein,
Pepfinwein, Chinawein und dergleichen) in den Verkehr kommen;
von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen,
durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschader
der Bestimmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4
Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter
Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt