Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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find, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt auch 
dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist. 
Die Verwertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der 
Branntweinbrennerei wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht be- 
rührt; jedoch unterliegt sie der Kontrolle der Steuerbehörden. 
§ 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach 8 2 Nr. 4 ge- 
statteten Zusatz erhalten hat, oder Rotwein, welcher unter Verwendung 
eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteien Aufgusses hergestellt ist, als 
Naturwein oder unter anderen Bezeichnungen feilzuhalten oder zu ver- 
kanfen, welche die Annahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger 
Zusatz nicht gemacht ist. 
§ 5. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Abs. 2 finden 
auch auf Schaumwein Anwendung. 
§ 6. Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten 
wird, muß eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen 
Falles den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt 
worden ist. Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst= oder Beerenwein) 
hergestellt ist, muß eine Bezeichnung tragen, welche die Verwendung von 
Fruchtwein erkennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat. 
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen find auch in 
die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen 
Verkehr üblichen Angebote mitaufzunehmen. 
§ 7. Die nachbenannten Stoffe, nämlich: 
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryum- 
verbindungen, Borsäkhre, Glyzerin, Kermesbeeren, Magnesium- 
verbindungen, Salizylsäure, Oxalsäure, unreiner (freien Amyl- 
alkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) 
Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Teerfarbstoffe, 
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, wein- 
haltigen oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt find, anderen als 
Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung 
nicht zugesetzt werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf 
welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat. 
§ 8. BWein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den 
Vorschriften des § 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrate 
gemäß § 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehallen noch 
verkauft noch sonst in Verkehr gebracht werden. 
Dasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem 
Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefel- 
sauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche 
Rotweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) 
ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen. 
§ 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gär= und Kelterräumen oder 
sonstigen Rämmen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig her- 
gestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen
	        
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