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find, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt auch
dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist.
Die Verwertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der
Branntweinbrennerei wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht be-
rührt; jedoch unterliegt sie der Kontrolle der Steuerbehörden.
§ 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach 8 2 Nr. 4 ge-
statteten Zusatz erhalten hat, oder Rotwein, welcher unter Verwendung
eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteien Aufgusses hergestellt ist, als
Naturwein oder unter anderen Bezeichnungen feilzuhalten oder zu ver-
kanfen, welche die Annahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger
Zusatz nicht gemacht ist.
§ 5. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Abs. 2 finden
auch auf Schaumwein Anwendung.
§ 6. Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten
wird, muß eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen
Falles den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt
worden ist. Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst= oder Beerenwein)
hergestellt ist, muß eine Bezeichnung tragen, welche die Verwendung von
Fruchtwein erkennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat.
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen find auch in
die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen
Verkehr üblichen Angebote mitaufzunehmen.
§ 7. Die nachbenannten Stoffe, nämlich:
lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryum-
verbindungen, Borsäkhre, Glyzerin, Kermesbeeren, Magnesium-
verbindungen, Salizylsäure, Oxalsäure, unreiner (freien Amyl-
alkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner)
Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Teerfarbstoffe,
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, wein-
haltigen oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt find, anderen als
Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung
nicht zugesetzt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf
welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat.
§ 8. BWein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den
Vorschriften des § 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrate
gemäß § 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehallen noch
verkauft noch sonst in Verkehr gebracht werden.
Dasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem
Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefel-
sauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche
Rotweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine)
ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen.
§ 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gär= und Kelterräumen oder
sonstigen Rämmen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig her-
gestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen