Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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die von dem Regierungspräsibenten zu erlassenden Polizeivorschriften der 
Zustimmung des Bezirksrats. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, 
ist der Oberpräsident, sowie der Regierungspräsident befugt, die Polizei- 
vorschrift vor Einholung der Zustimmung des Provinzialrats bezw. des 
Bezirksrats zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb drei 
Monaten nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift erteilt, so“ 
hat der Oberpräsident bezw. der Regierungspräfident die Vorschrift außer 
Kraft zu setzen. 
§ 140. Polizeivorschriften der in den §§ 136, 137 und 138 be- 
zeichneten Art sind unter der Bezeichnung „Polizei“ verordnung und unter 
Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 136 bezw. der 88 137 oder 
138, sowie in den Fällen des § 137 auf die in demselben angezogenen 
gesetzlichen Bestimmungen durch die Amtsblätier derjenigen Bezirke bekaunt 
zu machen, in welchen dieselben Geltung erlangen sollen.) 
§ 141. Ist in einer gemäß § 140 verkündeten Polizeiverordnung 
der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist 
der Anfang ihrer Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurteilen; ent- 
hält aber die verkündete Polizeiverordnung eine solche Bestimmung nicht, 
so beginnt die Wirksamkeit derselben mit dem achten Tage nach dem Ab- 
laufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Amts- 
blattes, welches die Polizeiverordnung verkündet, ausgegeben worden ist. 
§ 142. Der Landrat ist befugt, unter Zustimmung des Kreis- 
ausschusses nach Maßgabe der Borschriften des Gesetzes über die Polizei- 
verwaltung vom 11. März 1850 bezw. der Verordnung vom 20. Sep- 
tember 1867 und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für 
mehrere Ortspolizeibezirke oder für den ganzen Umfang des Kreises gül- 
tige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben 
Geldstrafen bis zum Betrage von 30 Mark anzudroben. 
143. Ortspolizeiliche Vorschriften (88 5 flg. des Gesetzes vom 
11. März 1850 bezw. der Verordnung vom 20. September 1867 und 
des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), soweit sie nicht zum 
Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, bedürfen in Städten der Zu- 
stimmung des Gemeindevorstandes. Versagt der Gemeindevorstand die 
Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag der Behörde durch Beschluß 
des Bezirksausschusses ergänzt werden. 
In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist die Ortspolizei- 
behörde befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmung des 
Gemeindevorstandes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht innerhalb 
vier Wochen nach dem Tage der Publikation der Polizeivorschrift erteilt, 
so hat die Behörde die Vorschrift außer Kraft zu setzen. 
§144. In Stadtkreisen ist die Ortspolizeibehörde befugt, gegen 
die Nichtbefolgung der von ihr erlassenen polizeilichen Vorschriften Geld- 
strasen bis zum Betrage von 30 Mark anzudrohen. Im übrigen steht 
die Erteilung der Genehmigung zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften 
1) Betreffs der Form Gültigkeit von Polizeiverordnungen vgl. M.-Erl. 
vom 3. Mai 1902. Lere Zi ot Volb gen vs
	        
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