Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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7. Gesetz, betreffend den Derkehr mit Butter, Käse, Schmalz und 
deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897. (K.G. Zl. S. 475.)7) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen r2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, einschließlich 
der Marktstände, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett 
gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen 
fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf von 
Margarine“, „Verkauf von Margarinekäse“, „Verkauf von Kunstspeisefent“ 
tragen. 
Margarine im Sinne dieses Gesetzes find diejenigen, der Milchbutter 
oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Feitgehalt nicht 
ausschließlich der Milch entstammt. 
Margarinekäse im Sinne dieses Gesetzes find diejenigen käseartigen 
Zubereitungen, deren Fetigehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. 
Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes find diejenigen, dem Schweine- 
schmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus 
Schweinefelt besteht. Ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter 
Tier= oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden 
Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden. 
§ 2. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine, 
Margarinekäse oder Kunstspeisefert gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten 
wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen die deutliche, nicht ver- 
wischbare Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ tragen. 
Die Gefäße müssen außerdem mit einem stets sichtbaren, bandförmigen 
Streifen von roter Farbe versehen sein, welcher bei Gefäßen bis zu 
35 Zentimeter Höhe mindestens 2 Zentimeter, bei höheren Gefäßen mindestens 
5 Zentimeter breit sein muß. 
Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett in ganzen 
Gebinden und Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so hat die 
Inschriß außerdem den Namen oder die Firma des Jabrikanten, sowie 
die von dem Fabrikanten zur Kennzeichnung der Beschaffenheit seiner Er- 
zeugnisse angewen deten Zeichen (Fabrikmarke) zu enthalten. 
Im gewerbsmäßigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse 
oder Kunftspeisefett an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden, 
auf welcher die Inschrifi „Margarine“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ 
mit dem Namen des Verkäufers angebracht ist. 
Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig geformten Stücken 
gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen dieselben von Würfel- 
form sein, auch muß denselben die Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“ 
eingepreßt sein. 
§ 3. Die Vermischung von Butier oder Butterschmalz mit Margarine 
D #g1 M.-Erl. vom 14. April 1902, betr. die Herstel 
Aunstiphischol. (M.-Bl. S. hagom Ap Herstellung von
	        
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