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7. Gesetz, betreffend den Derkehr mit Butter, Käse, Schmalz und
deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897. (K.G. Zl. S. 475.)7)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen r2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen, einschließlich
der Marktstände, in denen Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett
gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, müssen an in die Augen
fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Verkauf von
Margarine“, „Verkauf von Margarinekäse“, „Verkauf von Kunstspeisefent“
tragen.
Margarine im Sinne dieses Gesetzes find diejenigen, der Milchbutter
oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Feitgehalt nicht
ausschließlich der Milch entstammt.
Margarinekäse im Sinne dieses Gesetzes find diejenigen käseartigen
Zubereitungen, deren Fetigehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt.
Kunstspeisefett im Sinne dieses Gesetzes find diejenigen, dem Schweine-
schmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus
Schweinefelt besteht. Ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter
Tier= oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem Ursprung entsprechenden
Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden.
§ 2. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Margarine,
Margarinekäse oder Kunstspeisefert gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten
wird, müssen an in die Augen fallenden Stellen die deutliche, nicht ver-
wischbare Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“ tragen.
Die Gefäße müssen außerdem mit einem stets sichtbaren, bandförmigen
Streifen von roter Farbe versehen sein, welcher bei Gefäßen bis zu
35 Zentimeter Höhe mindestens 2 Zentimeter, bei höheren Gefäßen mindestens
5 Zentimeter breit sein muß.
Wird Margarine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett in ganzen
Gebinden und Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so hat die
Inschriß außerdem den Namen oder die Firma des Jabrikanten, sowie
die von dem Fabrikanten zur Kennzeichnung der Beschaffenheit seiner Er-
zeugnisse angewen deten Zeichen (Fabrikmarke) zu enthalten.
Im gewerbsmäßigen Einzelverkaufe müssen Margarine, Margarinekäse
oder Kunftspeisefett an den Käufer in einer Umhüllung abgegeben werden,
auf welcher die Inschrifi „Margarine“, „Margarinekäse“, „Kunstspeisefett“
mit dem Namen des Verkäufers angebracht ist.
Wird Margarine oder Margarinekäse in regelmäßig geformten Stücken
gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, so müssen dieselben von Würfel-
form sein, auch muß denselben die Inschrift „Margarine“, „Margarinekäse“
eingepreßt sein.
§ 3. Die Vermischung von Butier oder Butterschmalz mit Margarine
D #g1 M.-Erl. vom 14. April 1902, betr. die Herstel
Aunstiphischol. (M.-Bl. S. hagom Ap Herstellung von