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oder anderen Speisefetten zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen
ist verboten.
Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder
Rahm bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Magarine, sofern mehr als
100 Gewichtsteile Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf
100 Gewichtsteile der nicht der Milch entstammenden Fetite in Anwendung
kommen.
§ 4. In Räumen, woselbst Buttier oder Butterschmalz gewerbsmäßig
hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung,
Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarine oder
Kunstspeisefett verboten. Ebenso ist in Räumen, woselbst Käse gewerbs-
mäßig hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, die Her-
stellung, Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarine-
käse untersagt.
In Orten, welche nach dem endgültigen Ergebnisse der letztmaligen
Volkszählung weniger als 5000 Einwohner hatien, findet die Bestimmung
des vorstehenden Absatzes auf den Kleinhandel und das Aufbewahren der
für den Kleinhandel erforderlichen Bedarfsmengen in öffentlichen Verkaufs-
stätten, sowie auf das Verpacken der daselbst im Kleinhandel zum Verkaufe
gelangenden Waren keine Anwendung. Jedoch müssen Margarine, Margarine-
kaäse und Kunstspeisefelt innerhalb der Verkaufsräume in besonderen Vorrats-
gefäßen und an besonderen Lagerstellen, welche von den zur Aufbewahrung
von Butier, Butterschmalz und Käse dienenden Lagerstellen getrennt find,
aufbewahrt werden.
Für Orte, deren Einwohnerzahl erst nach dem endgültigen Ergebnis
einer späteren Volkszählung die angegebene Grenze überschreitet, wird der
Zeitpunkt, von welchem ab die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht mehr
Anwendung findet, durch die nach Anordnung der Landeszentralbehörde
zuständigen Verwaltungsstellen bestimmt. Mit Genehmigung der Landes-
zentralbehörde können diese Berwaltungsstellen bestimmen, daß die Vor-
schrift des zweiten Absatzes von einem bestimmten Zeitpunkt ab ausnahms-
weise in einzelnen Orten mit weniger als 5000 Einwohnern nicht An-
wendung findet, sofern der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit
einer Ortschaft von mehr als 5000 Einwohnern ein Bedürfnis hierfür
begründet.
Die auf Grund des dritten Absatzes ergehenden Bestimmungen find
mindestens sechs Monate vor dem Eintritte des darin bezeichneten Zeit-
punktes öffentlich bekannt zu machen.
§ 5. In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rech-
nungen, Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und
sonstigen im Handelsverkehr üblichen Schriftstücken, welche sich auf die
Lieferung von Margarine, Margarinekäse oder Kunfstspeisefett beziehen, müssen
die diesem Gesetz entsprechenden Warenbezeichnungen angewendet werden.
§ 6. Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken be-
stimmt sind, müssen einen die allgemeine Erkennbarkeit der Ware mittelst
chemischer Untersuchung erleichternden, Beschaffenheit und Farbe derselben
nicht schädigenden Zusatz enthalten.
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