Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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oder anderen Speisefetten zum Zwecke des Handels mit diesen Mischungen 
ist verboten. 
Unter diese Bestimmung fällt auch die Verwendung von Milch oder 
Rahm bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Magarine, sofern mehr als 
100 Gewichtsteile Milch oder eine dementsprechende Menge Rahm auf 
100 Gewichtsteile der nicht der Milch entstammenden Fetite in Anwendung 
kommen. 
§ 4. In Räumen, woselbst Buttier oder Butterschmalz gewerbsmäßig 
hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung, 
Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarine oder 
Kunstspeisefett verboten. Ebenso ist in Räumen, woselbst Käse gewerbs- 
mäßig hergestellt, aufbewahrt, verpackt oder feilgehalten wird, die Her- 
stellung, Aufbewahrung, Verpackung oder das Feilhalten von Margarine- 
käse untersagt. 
In Orten, welche nach dem endgültigen Ergebnisse der letztmaligen 
Volkszählung weniger als 5000 Einwohner hatien, findet die Bestimmung 
des vorstehenden Absatzes auf den Kleinhandel und das Aufbewahren der 
für den Kleinhandel erforderlichen Bedarfsmengen in öffentlichen Verkaufs- 
stätten, sowie auf das Verpacken der daselbst im Kleinhandel zum Verkaufe 
gelangenden Waren keine Anwendung. Jedoch müssen Margarine, Margarine- 
kaäse und Kunstspeisefelt innerhalb der Verkaufsräume in besonderen Vorrats- 
gefäßen und an besonderen Lagerstellen, welche von den zur Aufbewahrung 
von Butier, Butterschmalz und Käse dienenden Lagerstellen getrennt find, 
aufbewahrt werden. 
Für Orte, deren Einwohnerzahl erst nach dem endgültigen Ergebnis 
einer späteren Volkszählung die angegebene Grenze überschreitet, wird der 
Zeitpunkt, von welchem ab die Vorschrift des zweiten Absatzes nicht mehr 
Anwendung findet, durch die nach Anordnung der Landeszentralbehörde 
zuständigen Verwaltungsstellen bestimmt. Mit Genehmigung der Landes- 
zentralbehörde können diese Berwaltungsstellen bestimmen, daß die Vor- 
schrift des zweiten Absatzes von einem bestimmten Zeitpunkt ab ausnahms- 
weise in einzelnen Orten mit weniger als 5000 Einwohnern nicht An- 
wendung findet, sofern der unmittelbare räumliche Zusammenhang mit 
einer Ortschaft von mehr als 5000 Einwohnern ein Bedürfnis hierfür 
begründet. 
Die auf Grund des dritten Absatzes ergehenden Bestimmungen find 
mindestens sechs Monate vor dem Eintritte des darin bezeichneten Zeit- 
punktes öffentlich bekannt zu machen. 
§ 5. In öffentlichen Angeboten, sowie in Schlußscheinen, Rech- 
nungen, Frachtbriefen, Konnossementen, Lagerscheinen, Ladescheinen und 
sonstigen im Handelsverkehr üblichen Schriftstücken, welche sich auf die 
Lieferung von Margarine, Margarinekäse oder Kunfstspeisefett beziehen, müssen 
die diesem Gesetz entsprechenden Warenbezeichnungen angewendet werden. 
§ 6. Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken be- 
stimmt sind, müssen einen die allgemeine Erkennbarkeit der Ware mittelst 
chemischer Untersuchung erleichternden, Beschaffenheit und Farbe derselben 
nicht schädigenden Zusatz enthalten. 
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