Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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oder auf Haft, oder auf Gefängnis bis zu drei Monaten zu erkennen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn seit dem Zeitpunkt, in 
welchem die für die frühere Zuwiderhandlung erkaunte Strafe verbüßt 
oder erlassen ist, drei Jahre verflossen sind. 
§ 19. In den Fällen der §§ 14 und 18 kann neben der Strafe 
auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, verkauften, feilgehaltenen 
oder sonst in Berkehr gebrachten Gegenstände erkannt werden, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
Ist die Berfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
§ 20. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 
1879 (R.-G.-Bl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den 
§8 16, 17 desselben sinden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß 
in den Fällen des § 14 die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung 
angeordnet werden muß. 
§ 21. Die Bestimmungen des § 4 treten mit dem 1. April 1898 
in Kraft. 
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1897 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln 
für Butter, vom 12. Juli 1887 (R.-G.-Bl. S. 375) außer Kraft. 
Urkundlich rc. 
8. Bekanntmachung, betreffend Zestimmungen zur Ausführung des 
Gesetzes über den Derkehr mit Zutter, läse, Schmalz und deren 
““'' vom 4. Juli 1897. (R.-G.-Bl. S. 591.) 
Aus g der Hurschriten zin §2 und § 6 Abs. 1 des G 
“ 2 ohr. A Buttrr malz und deren Ersatzmitteln ** 
15. Juni 1897 E#e Bl. S. 475) 15 — undesrat in Gemä 12 
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2. Das n 1 zuzusetzende Sesamöl muß folgende Reaktion zeigen: 
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