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mit einer Strafandrohung bis zum Betrage von 30 Mark gemäß § 5
der im § 137 angezogenen Gesetze dem Regierungspräsidenten zu.
Ingleichen hat der Regierungspräsident über die Art der Ver-
kündigung orts-- und kreispolizeilicher Borschriften, sowie über die
Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, zu be-
stimmen.
§ 145. Die Befugnis, orts- und kreispolizeiliche Vorschriften außer
Kraft zu setzen, steht dem Regierungspräsidenten zu. Mit Ausnahme von
Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, darf diese Befugnis nur unter
Zustimmung des Bezirksausschusses ausgeübt werden.
Bei der Befugnis des Ministers des Innern, jede (orts-, kreis-,
bezirks= oder provinzial.) polizeiliche Vorschrift, soweit Gesetze nicht ent-
gegenstehen (8§ 16 Gesetz vom 11. März 1850, § 14 der Verordnung
vom 20. September 1867, bezw. des Lauenburgischen Gesetzes vom
7. Januar 1870) behält es mit der Maßgabe sein Bewenden, daß
diese Befugnis hinsichtlich der Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei-
vorschriften (§ 138) auf den Minister für Handel und Gewerbe
übergeht.
2. Gesetz, betreffend die Befugnis der Holizeibehsrden zum Erlasse von
Dolizeiverordnungen über die Derpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden.
Dom 21. Dezember 1904. (Ges. S. S. 291.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
Soweit das Feuerlöschwesen nicht durch Ortsstatut geregelt ist,
können Polizeiverordnungen über die VBerpflichtung der Einwohner zur
persönlichen Hilfeleistung bei Bränden, insbesondere zum Eintritt in eine
Pflichtfeuerwehr, über die Regelung der hiermit verbundenen perfönlichen
Dienstpflichten, über die Gestellung der erforderlichen Gespanne und über
die Verpflichtung zur Hilfeleistung bei Bränden in der Umgegend, er-
lassen werden.
Solche Polizeiverordnungen gehören im Sinne des § 143 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.
S. S. 195) nicht zum Gebiete der Sicherheit.
Sie treten außer Kraft, soweit das Feuerlöschwesen durch ein Orts-
statut geregelt wird.
Das Ortsstatut ist an die Bestimmungen des § 68 des Kommunal=
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Ges.-G. S. 152) nicht ge-
bunden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Infiegel. ·
Gegeben Neues Palais, den 21. Dezember 1904.
2a. Ausführungsanweisung zu dem vorstehenden Gesetz vom 21. De.
zember 1904, vom 7. März 1905. (M.-Bl. S. 43.)
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