Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Süßstoff nur zur Herstellung der in der amtlichen Erlanbnis bezeichneten 
Waren verwenden und letztere nur an solche Abnehmer abgeben, welche 
derart zubereitete Waren ausdrücklich verlangen. Der Bundesrat kann 
bestimmen, daß diese Waren unter bestimmten Bezeichnungen und in be- 
stimmten Verpackungen feilgehalten und abgegeben werden müssen. 
Die zu c und d genannien Bezugsberechtigten dürfen Süßstoff oder 
unter Verwendung von Süßstoff hergestellte Nahrungs= oder Genußmittel 
nur innerhalb der Anstalt (zu c) oder des Ortes (zu d) abgeben. 
§ 6. Die vom Bundesrate zur Ausführung der Vorschriften in 
den §9§ 3, 4 und 5 zu erlassenden Bestimmungen sind dem Reichstage 
bis zum 1. April 1903 vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, 
soweit der Reichstag dies verlangt. 
§ 7. Wer der Vorschrift des § 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird, 
soweit nicht die Bestimmungen des Bereinszollgesetzes Platz greifen, mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so titt 
Geldstrafe bis einhundertfünfzig Mark oder Haft ein. 
§ 8. Der Strafe des § 7 Abs. 1 unterliegen auch diejenigen, in 
deren Besitz oder Gewahrsam Süßstoff in Mengen von mehr als 50 Gramm 
vorgefunden wird, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, daß sie den 
Süßstoff nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer zur Abgabe befugten 
Person bezogen haben. 
Ist in solchen Fällen den Umständen nach anzunehmen, daß der 
vorgefundene Süßstoff nicht verbotswidrig hergestellt oder eingeführt 
worden ist, so tritt statt der Strafe des § 7 Abs. 1 diejenige des Abs. 2 
daselbst ein. 
8§ 9. In den Fällen des § 7 und 8 8 ist neben der Strafe auf 
Einziehung der Gegenstände zu erkennen, mit Bezug auf welche die Zu- 
widerhandlung begangen wordben ist. 
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht 
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
5 10. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten 
Berwaltungsvorschristen werden mit einer Ordnungsstrafe von einer bis 
zu dreihundert Mark geahndet. 
# 11. Den Inhabern der Sußstofffabriken, die als solche bereits 
vor dem 1. Jannar 1901 betrieben worden sind und diese Fabrikation 
auch innerhalb der Zeit vom 1. April 1901 bis 1. April 1902 fortgesetzt 
haben, wird eine vom Bundesrat unter Ausschluß des Rechtswegs festzu- 
stellende Entschädigung gewährt. 
Die Entschädigung soll das Sechsfache eines Jahresgewinns nach 
dem Durchschnitte der Betriebsjahre 1898/99, 1899/1900, 1900/1901 
unter Annahme der Gewinnhöhe von vier Mark für jedes Kilogramm des 
innerhalb dieser Zeit hergestellten chemisch-reinen Süßstoffs betragen. 
Wird der Inhaber einer Süßstofffabrik gemäß § 3 zur Herstellung 
von Süßstoff für eigene Rechnung ermächtigt, so twitt eine entsprechende
	        
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