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Süßstoff nur zur Herstellung der in der amtlichen Erlanbnis bezeichneten
Waren verwenden und letztere nur an solche Abnehmer abgeben, welche
derart zubereitete Waren ausdrücklich verlangen. Der Bundesrat kann
bestimmen, daß diese Waren unter bestimmten Bezeichnungen und in be-
stimmten Verpackungen feilgehalten und abgegeben werden müssen.
Die zu c und d genannien Bezugsberechtigten dürfen Süßstoff oder
unter Verwendung von Süßstoff hergestellte Nahrungs= oder Genußmittel
nur innerhalb der Anstalt (zu c) oder des Ortes (zu d) abgeben.
§ 6. Die vom Bundesrate zur Ausführung der Vorschriften in
den §9§ 3, 4 und 5 zu erlassenden Bestimmungen sind dem Reichstage
bis zum 1. April 1903 vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen,
soweit der Reichstag dies verlangt.
§ 7. Wer der Vorschrift des § 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird,
soweit nicht die Bestimmungen des Bereinszollgesetzes Platz greifen, mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen worden, so titt
Geldstrafe bis einhundertfünfzig Mark oder Haft ein.
§ 8. Der Strafe des § 7 Abs. 1 unterliegen auch diejenigen, in
deren Besitz oder Gewahrsam Süßstoff in Mengen von mehr als 50 Gramm
vorgefunden wird, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, daß sie den
Süßstoff nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer zur Abgabe befugten
Person bezogen haben.
Ist in solchen Fällen den Umständen nach anzunehmen, daß der
vorgefundene Süßstoff nicht verbotswidrig hergestellt oder eingeführt
worden ist, so tritt statt der Strafe des § 7 Abs. 1 diejenige des Abs. 2
daselbst ein.
8§ 9. In den Fällen des § 7 und 8 8 ist neben der Strafe auf
Einziehung der Gegenstände zu erkennen, mit Bezug auf welche die Zu-
widerhandlung begangen wordben ist.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht
ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
5 10. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten
Berwaltungsvorschristen werden mit einer Ordnungsstrafe von einer bis
zu dreihundert Mark geahndet.
# 11. Den Inhabern der Sußstofffabriken, die als solche bereits
vor dem 1. Jannar 1901 betrieben worden sind und diese Fabrikation
auch innerhalb der Zeit vom 1. April 1901 bis 1. April 1902 fortgesetzt
haben, wird eine vom Bundesrat unter Ausschluß des Rechtswegs festzu-
stellende Entschädigung gewährt.
Die Entschädigung soll das Sechsfache eines Jahresgewinns nach
dem Durchschnitte der Betriebsjahre 1898/99, 1899/1900, 1900/1901
unter Annahme der Gewinnhöhe von vier Mark für jedes Kilogramm des
innerhalb dieser Zeit hergestellten chemisch-reinen Süßstoffs betragen.
Wird der Inhaber einer Süßstofffabrik gemäß § 3 zur Herstellung
von Süßstoff für eigene Rechnung ermächtigt, so twitt eine entsprechende