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Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 ist der Hanshalt der
Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangen-
anstallen, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten, sowie der Haushalt der
Schlächter, Fleischh#ähdler, Gast-, Schank= und Speisewirte nicht anzuseben.
§ 3. Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten,
in denen eine übertragbare Tierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller
der Seruche ausgesetzten Schlachttiere anzuordnen.
8§ 4. Fleisch im Sinne dieses Gesetzes find Teile von warmblltigen
Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen
eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten
Fette und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundesrat
dies anordnet.
§ 5. Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu
bilden; für jeden derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stell-
vertreter zu bestellen.
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer
erfolgt durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken
vorzunehmenden Untersuchungen können seitens der Militärverwaltung be-
sondere Beschauer bestellt werden.
Zu Beschauern sind approbierte Tierärzte oder andere Personen,
welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu bestellen.
§ 6. Ergibt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder
der Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist
nach Maßgabe der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren.
8§ 7. Ergibt die Untersuchung des lebenden Tieres keinen Grund
zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter An-
ordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu ge-
nehmigen.
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Tieres darf nicht
vor der Erteilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der an-
geordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Erteilung
der Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und Geneh-
migung zuläsfg.
§ 8. Ergibt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein
Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es
als tanglich zum Genusse für Menschen zu erklären.
Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres nicht
beseitigt werden.
§* 9. Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für
Menschen untauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlag-
nahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde
sofort Anzeige zu erstalten.
Fleisch, dessen Untanglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat,
darf als Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr ge-
bracht werden.
Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der