Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 448 — 
Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 ist der Hanshalt der 
Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gefangen- 
anstallen, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten, sowie der Haushalt der 
Schlächter, Fleischh#ähdler, Gast-, Schank= und Speisewirte nicht anzuseben. 
§ 3. Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, 
in denen eine übertragbare Tierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller 
der Seruche ausgesetzten Schlachttiere anzuordnen. 
8§ 4. Fleisch im Sinne dieses Gesetzes find Teile von warmblltigen 
Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Menschen 
eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten 
Fette und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundesrat 
dies anordnet. 
§ 5. Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu 
bilden; für jeden derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stell- 
vertreter zu bestellen. 
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer 
erfolgt durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken 
vorzunehmenden Untersuchungen können seitens der Militärverwaltung be- 
sondere Beschauer bestellt werden. 
Zu Beschauern sind approbierte Tierärzte oder andere Personen, 
welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu bestellen. 
§ 6. Ergibt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder 
der Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist 
nach Maßgabe der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren. 
8§ 7. Ergibt die Untersuchung des lebenden Tieres keinen Grund 
zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter An- 
ordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu ge- 
nehmigen. 
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Tieres darf nicht 
vor der Erteilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der an- 
geordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden. 
Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Erteilung 
der Genehmigung, so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und Geneh- 
migung zuläsfg. 
§ 8. Ergibt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein 
Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es 
als tanglich zum Genusse für Menschen zu erklären. 
Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres nicht 
beseitigt werden. 
§* 9. Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für 
Menschen untauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlag- 
nahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizeibehörde 
sofort Anzeige zu erstalten. 
Fleisch, dessen Untanglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, 
darf als Nahrungs= oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr ge- 
bracht werden. 
Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.