Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Polizeibehörde zugelassen werden, soweit gesundheitliche Bebenken nicht 
entgegenstehen. Die Polizeibehörde bestimmt, welche Sicherungsmaßregeln 
* wine Verwendung des Fleisches zum Genusse für Menschen zu 
treffen find. 
Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen Zulassung und nur 
unter Einhaltung der von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungs- 
maßregeln in Verkehr gebracht werden. 
Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu 
beseitigen, soweit seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zu- 
gelassen wird. 
8§ 10. Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für 
Menschen nur bedingt tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu 
beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Polizei- 
behörde sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde bestimmt, unter 
welchen Sicherungsmaßregeln das Fleisch zum Genusse für Menschen brauch- 
bar gemacht werden kann. 
Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt tauglich erkannt 
worden ist, darf als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen nicht in 
Verkehr gebracht werden, bevor es unter den von der Polizeibehörde an- 
geordneten Sicherungsmaßregeln zum Genusse für Menschen brauchbar 
gemacht worden ist. 
Insoweit eine solche Brauchbarmachung unterbleibt, finden die Vor- 
schriften des §9 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung. 
§ 11. Der Vertrieb des zum Genusse für Menschen brauchbar ge- 
machten Fleisches (§ 10 Abs. 1) darf nur unter einer diese Beschaffenheit 
erkennbar machenden Bezeichnung erfolgen. 
Fleischhändlern, Gast-, Schank- und Speisewirten ist der Vertrieb 
und die Verwendung solchen Fleisches nur mit Genehmigung der Polizei- 
behörde gestattet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die vor- 
bezeichneten Gewerbetreibenden darf derartiges Fleisch nur abgegeben 
werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung erteill worden ist. In den 
Geschäftsräumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden 
Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, 
daß Fleisch der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit zum Vertrieb oder 
zur Verwendung kommt. , 
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder ver- 
kaufen, in welchen taugliches Fleisch (§ 8) feilgehalten oder verkauft wird. 
§ 12. Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen 
oder ähnlichen Gefäßen, von Würsten und sonstigen Gemengen aus zer- 
kleinertem Fleische in das Zollinland ist verboten.) 
Im übrigen gelien für die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland 
bis zum 31. Dezember 1903 folgende Bedingungen: 
1. Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tier- 
körpern, die bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, und bei 
Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. 
1) Laut Verordnung vom 3. Juni 1900, am 1. Oktober 1900 in Kraft 
getreten. 
Lo#e, Polizeiverordnungen. Bd. 1. 29
	        
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