Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

— 461 — 
§ 17. Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß be- 
stimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf zur Einfuhr ohne 
Untersuchung zugelassen werden, nachdem es zum Genusse für Menschen 
unbrauchbar gemacht ist. 
§ 18. Bei Pferden muß die Untersuchung (§ 1) durch approbierte 
Tierärzte vorgenommen werden. 
Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die Einfuhr solchen Fleisches 
in das Zollinland darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche in 
deutscher Sprache das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht. 
Fleischhändlern, Gast., Schank= und Speisewirten ist der Vertrieb 
und die Verwendung von Pferdefleisch nur mit Genehmigung der Polizei- 
behörde gestatiet; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. An die 
vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf Pferdefleisch nur abgegeben werden, 
soweit ihnen eine solche Genehmigung erteilt worden ist. In den Geschäfts- 
räumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch 
deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch 
zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt. 
Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder 
verkaufen, in welchen Fleisch von anderen Tieren feilgehalten oder ver- 
kauft wird. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, anzuordnen, daß die vorstehenden 
Vorschriften auf Esel, Maulesel, Hunde und sonstige, seltener zur Schlachtung 
gelangende Tiere entsprechende Anwendung finden. 
§ 19. Der Beschauer hat das Ergebnis der Untersuchung an dem 
Fleische kenntlich zu machen. Das aus dem Ausland eingeführte Fleisch 
ist außerdem als solches kenntlich zu machen. 
Der Bundesrat bestimmt die Art der Kennzeichnung. 
§ 20. Fleisch, welches innerhalb des Reichs der amtlichen Unter- 
suchung nach Maßgabe der §8 8 bis 16 unterlegen hat, darf einer aber- 
maligen amtlichen Untersuchung nur zu dem Zwecke unterworfen werden, 
um festzustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine 
gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat. 
Landesrechtliche Vorschriften, nach denen für Gemeinden mit äöffent- 
lichen Schlachthäusern der Vertrieb frischen Fleisches Beschränkungen, ins- 
besondere dem Beschauzwang innerhalb der Gemeinde unterworfen werden 
kann, bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß ihre Anwendbarkeit nicht 
von der Herkunft des Fleisches abhängig gemacht werden darf. 
§ 21. Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen 
Stoffe oder Arten des Verfahrens, welche der Ware eine gesundheits- 
schädliche Beschaffenheit zu verleihen vermögen, nicht angewendet werden. 
Es ist verboten, derartig zubereitetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen, 
feilzuhalren, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen. 
Der Bundesrat bestimmt die Stoffe und die Arten des Berfahrens, 
auf welche diese Vorschriften Anwendung finden. 
Der Bundesrat ordnet an, inwieweit die Vorschriften des Abs. 1 
auch auf bestimmte Stoffe und Arten des Verfahrens Anwendung finden, 
29°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.