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nisse nachgewiesen haben, zu Beschauern bestellt werden. Auch darf in
Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern Personen, die nicht die
Approbation als Tierarzt besitzen, aber die Befähigung als Fleischbeschauer
nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen erlangt haben, mit Ge-
nehmigung der Landespolizeibehörde ausnahmsweise die Schlachtvieh= und
Fleischbeschau in den öffentlichen Schlachthäusern übertragen werden, soweit
sie nicht nach dem Reichsgesetz und den Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats den approbierten Tierärzten vorbehalten ist.
Im übrigen ist die Landespolizeibehörde befugt, in Gemeinden mit
mehr als 10 000 Einwohnern anzuordnen, daß die Untersuchung vor und
nach der Schlachtung auch in anderen als den im Reichsgesetz und in den
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgesehenen Fällen nur durch
approbierte Tierärzte erfolgen darf.
§ 7. Auf den Bertrieb von Fleisch, das zwar zum Genusse für
Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich
herabgesetzt ist, findet die Vorschrift des § 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes
entsprechende Anwendung.
Für den Vertrieb und die Verwendung solchen Fleisches können
Beschränkungen der im § 11 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes gedachten
Art durch die Landespolizeibehörde angeordnet werden.
§ 8. Gemeinden mit Schlachthauszwang haben für bedingt tang-
liches Fleisch, das zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht ist, sowie
für Fleisch der im § 7 bezeichneten Art besondere Berkaufsstellen (Freibänke)
einzurichten. Ausnahmen können für Gemeinden mit weniger als 5000
Einwohnern von der Landespolizeibehörde zugelassen werden. Im übrigen
kann die Einrichtung von Freibänken durch Gemeindebeschluß oder nach An-
hörung der Gemeindebehörde durch die Landespolizeibehörde angeordnet werden.
Durch Beschlüsse nachbarlich belegener Gemeinden kann vereinbart
oder auf Antrag einer Gemeinde durch die Landespolizeibehörde bestimmt
werden, daß Freibänke nur in einer dieser Gemeinden auch für die anderen
einzurichten find.
§ 9. In Gemeinden, für die Freibänke eingerichtet find, darf beding-
taugliches Fleisch sowie Fleisch der im 8 7 bezeichneten Art nur auf der
Freibank feilgehalten oder verkauft werden. Der Berkauf darf nur zum
Verbrauch im eigenen Haushalte des Erwerbers oder an solche Gast-,
Schank= oder Speisewirte erfolgen, denen eine Genehmigung nach Maßgabe
des § 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes erteilt ist. Ferner kann durch Beschluß
der Gemeinden, in denen Freibänke eingerichtet find, ober nach Anhörung
der Gemeindebehörde durch die Landespolizeibehörde vorgeschrieben werden,
daß auf der Freibank Fleisch nur in Stücken von bestimmtem Höchstgewicht
und an einen Käufer an einem und demselben Tage nur bis zu einem
Höchstgewichte verkauft werden darf.
§ 10. Die Gemeinden, in denen Freibänke eingerichtet sind, können
für die Benutzung die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten
beschließen und haben den Betrieb durch Gemeindebeschluß zu regeln.
§ 11. Die in den 88 8 bis 10 bezeichneten Gemeindebeschlüsse
bedürfen bei Gemeinden mit Schlachthauszwang der Genehmigung nach