Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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nisse nachgewiesen haben, zu Beschauern bestellt werden. Auch darf in 
Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern Personen, die nicht die 
Approbation als Tierarzt besitzen, aber die Befähigung als Fleischbeschauer 
nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen erlangt haben, mit Ge- 
nehmigung der Landespolizeibehörde ausnahmsweise die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau in den öffentlichen Schlachthäusern übertragen werden, soweit 
sie nicht nach dem Reichsgesetz und den Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats den approbierten Tierärzten vorbehalten ist. 
Im übrigen ist die Landespolizeibehörde befugt, in Gemeinden mit 
mehr als 10 000 Einwohnern anzuordnen, daß die Untersuchung vor und 
nach der Schlachtung auch in anderen als den im Reichsgesetz und in den 
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgesehenen Fällen nur durch 
approbierte Tierärzte erfolgen darf. 
§ 7. Auf den Bertrieb von Fleisch, das zwar zum Genusse für 
Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich 
herabgesetzt ist, findet die Vorschrift des § 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes 
entsprechende Anwendung. 
Für den Vertrieb und die Verwendung solchen Fleisches können 
Beschränkungen der im § 11 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes gedachten 
Art durch die Landespolizeibehörde angeordnet werden. 
§ 8. Gemeinden mit Schlachthauszwang haben für bedingt tang- 
liches Fleisch, das zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht ist, sowie 
für Fleisch der im § 7 bezeichneten Art besondere Berkaufsstellen (Freibänke) 
einzurichten. Ausnahmen können für Gemeinden mit weniger als 5000 
Einwohnern von der Landespolizeibehörde zugelassen werden. Im übrigen 
kann die Einrichtung von Freibänken durch Gemeindebeschluß oder nach An- 
hörung der Gemeindebehörde durch die Landespolizeibehörde angeordnet werden. 
Durch Beschlüsse nachbarlich belegener Gemeinden kann vereinbart 
oder auf Antrag einer Gemeinde durch die Landespolizeibehörde bestimmt 
werden, daß Freibänke nur in einer dieser Gemeinden auch für die anderen 
einzurichten find. 
§ 9. In Gemeinden, für die Freibänke eingerichtet find, darf beding- 
taugliches Fleisch sowie Fleisch der im 8 7 bezeichneten Art nur auf der 
Freibank feilgehalten oder verkauft werden. Der Berkauf darf nur zum 
Verbrauch im eigenen Haushalte des Erwerbers oder an solche Gast-, 
Schank= oder Speisewirte erfolgen, denen eine Genehmigung nach Maßgabe 
des § 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes erteilt ist. Ferner kann durch Beschluß 
der Gemeinden, in denen Freibänke eingerichtet find, ober nach Anhörung 
der Gemeindebehörde durch die Landespolizeibehörde vorgeschrieben werden, 
daß auf der Freibank Fleisch nur in Stücken von bestimmtem Höchstgewicht 
und an einen Käufer an einem und demselben Tage nur bis zu einem 
Höchstgewichte verkauft werden darf. 
§ 10. Die Gemeinden, in denen Freibänke eingerichtet sind, können 
für die Benutzung die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten 
beschließen und haben den Betrieb durch Gemeindebeschluß zu regeln. 
§ 11. Die in den 88 8 bis 10 bezeichneten Gemeindebeschlüsse 
bedürfen bei Gemeinden mit Schlachthauszwang der Genehmigung nach
	        
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