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§ 18. Gegen polizeiliche Verfügungen, die auf Grund des Reichs-
gesetzes, des gegenwärtigen Gesetzes und der zu beiden Gesetzen erlassenen
Ausführungsbestimmungen ergehen, ist mit Ausschluß der Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Die auf die Beschwerde ergehende Entscheidung ist endgültig. Die Kosten
einer unbegründeten Beschwerde fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren, einschließlich der Zuständigkeit
der Behörden, durch Ausführungsbestimmung zu regeln.!)
§ 19. Alle weiteren zur Ausführung des Reichsgesetzes und die zur
Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden
von den zuständigen Ministern erlassen.)
§ 20. Die zuständigen Minister sind befugt, Bestimmungen darüber
zu treffen, unter welchen Voraussetzungen Personen, die, ohne die Approba-
tion als Tierarzt zu besitzen, zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
in öffentlichen Schlachthäusern als Beschauer bestellt sind, die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau dort ungeachtet der Vorschrift in 8§ 6 Abs. 1 weiter
ausüben dürfen.))
8§ 21. Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durch-
führung erforderlichen Maßnahmen handelt, sofort, im übrigen zugleich
mit 8 1 des Reichsgesetzes in Kraft. Der § 5 Abs. 1 tritt jedoch erst am
1. Oktober 1904 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Infiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. D. „Hohenzollern“ den 28. Juni 1902.
16. Ministerialerlaß, betr. den Derkehr mit gefälschtem oder nach-
gemachtem Honig, vom 29. Uovember 1902. (M.-Bl. 1903 S. 8.)
17. Ministerialerlaß, betr. die Revision von Sammelmolkereien, vom
26. März 1904. (M.-Bl. S. 98.)
18. Ministerialerlaß, betr. die Einfuhr und Untersuchung sowie die
Behandlung des Fleisches von ausländischen Tieren, welche mit Back.
steinblattern und anderen Krankheiten behaftet sind, vom 21. Juli 1904.
(M.-Bl. S. 227.)
19. Bekanntmachung, betreffend den Fett= und Wafsergehalt der
Butter, vom 1. März 1902. (R.-G.-Bl. S. 64.)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter
Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (R.G.-Bl. S. 455r.
hat der ndrerat beschlossen:
Butter, ween O 100 Gewichtsteilen weniger als 80 Gewichtsteile
Fett oder in ungesalzenem Zustande mehr als 18 Gewichtsteile, in ge-
salzenem r mehr als 16 Gewichtsteile Wasser enthält, vom
Wa * zẽbis nicht verkauft oder feilgehalten wer
in, den
“ des Reichskanzlers.
1) Hierzu sind die Ausführungsbestimmungen vom b- 1903 er-
gangen. (M.-Bl. S. 56 u. S. 180.)