Abteilung K.
Biehseuchen (Veterinär)polizei.
J. Abwehr und Anterdrüchung der Rinderpest.
1. Reichsstrafgesetzbuch.
328. Wer die Ab #s#. oder Ausfsichts ln oder Einfu
verbote welche *— zndigen 4 de süchte m–* des tt
oder Verbekitens ve von Die seuchen angeor ech worden d Listentlich verletzt,
wird t—3 Webis drhe , bestraft der Seuche ergriffen worden, so
witt Gefängnitsstrafe von einem Mnat bis zu zwei Jahren ein. "
2. Gesetz vom 7. April 1869, betreffend Maßregeln gegen die
Rinderpest. (B.G.-Bl. S. 105).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ver-
ordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrates und des Reichstages, was folgt:
§ 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate
oder in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden
oder mit demselben in direktem Verkehr stehenden Lande ausbricht, so
sind die zuständigen Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten
verpflichtet und ermächtigt, alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet
sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche
zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unter-
drücken.
§ 2. Die Maßregeln, auf welche sich die im 8 1 ausgesprochene
Verpflichtung und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat,
sind folgende:
1. Beschränkung und Verbote der Einfuhr, des Transports und
des Handels in bezug auf lebendes oder ltotes Rindvieh, Schafe
und Ziegen, Häute, Haare und sonstige tierische Rohstoffe in
frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien,
Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräte, endlich
Einführung einer Rindviehkontrolle im Grenzbezirke;
2. Absperrung einzelner Gehöfte, Ortsteile, Orte, Bezirke gegen den
Verkehr mit der Umgebung;
3. Tötung selbst gesunder Tiere und Vernichtung von giftfangenden
Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend