Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

Abteilung K. 
Biehseuchen (Veterinär)polizei. 
  
J. Abwehr und Anterdrüchung der Rinderpest. 
1. Reichsstrafgesetzbuch. 
328. Wer die Ab #s#. oder Ausfsichts ln oder Einfu 
verbote welche *— zndigen 4 de süchte m–* des tt 
oder Verbekitens ve von Die seuchen angeor ech worden d Listentlich verletzt, 
wird t—3 Webis drhe , bestraft der Seuche ergriffen worden, so 
witt Gefängnitsstrafe von einem Mnat bis zu zwei Jahren ein. " 
2. Gesetz vom 7. April 1869, betreffend Maßregeln gegen die 
Rinderpest. (B.G.-Bl. S. 105). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., ver- 
ordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrates und des Reichstages, was folgt: 
§ 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate 
oder in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden 
oder mit demselben in direktem Verkehr stehenden Lande ausbricht, so 
sind die zuständigen Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten 
verpflichtet und ermächtigt, alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet 
sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche 
zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unter- 
drücken. 
§ 2. Die Maßregeln, auf welche sich die im 8 1 ausgesprochene 
Verpflichtung und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat, 
sind folgende: 
1. Beschränkung und Verbote der Einfuhr, des Transports und 
des Handels in bezug auf lebendes oder ltotes Rindvieh, Schafe 
und Ziegen, Häute, Haare und sonstige tierische Rohstoffe in 
frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien, 
Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräte, endlich 
Einführung einer Rindviehkontrolle im Grenzbezirke; 
2. Absperrung einzelner Gehöfte, Ortsteile, Orte, Bezirke gegen den 
Verkehr mit der Umgebung; 
3. Tötung selbst gesunder Tiere und Vernichtung von giftfangenden 
Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend
	        
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