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zu machen, dasselbe auch von dem weiteren Gange der Seuche in Kennt-
nis zu erhalten.
§ 12. Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Ge-
setzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.
Erforderlichenfalls wird der Bundeskanzler selbständig Anordnungen treffen,
oder einen Bundeskommissar bestellen, welcher die Behörden des beteiligten
Einzelstaates unmittelbar mit Anweisung zu versehen hat. Tritt die
Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher Aus-
dehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln notwendig die
Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der
Bundeskommissar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens
der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen
und deshalb das Erforderliche anzuordnen.
§ 13. Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten find ver-
pflichtet, sich bei Ausführung der Maßregeln gegen die Rinderpest auf.
Ansuchen gegenseitig zu unterstützen.
§ 14. Zur Durchführung der Absperrungsmaßregeln ist militärische
Hilfe zu requieriren. Die Kommunalbehörden haben den desfallsigen
Requisitionen der kompetenten Verwaltungsbehörden im erforderlichen Um-
fange zu entsprechen.
Sämtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische Hilfe
gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirierten Truppen
in der Garnison entstehen, fallen der Bundeskasse zur Last.
2à. Revidierte Instruktion zum § 8 des Gesetzes vom 7. April 1869
über Maßregeln gegen die Rinderpest, vom 9. Juni 1873.
(R.-S.-B. S. 147.
Rachstebende Instruktion zur Ausführung von § 8 des Gesetzes vom
7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, tritt an die Stelle
der Abschnitte I, II und III der bisherigen Instruktion vom 26. Mai 1869
(B.-G.-Bl. S. 149). Ihre Bestimmung ist, den Behörden eine allgemeine An-
leitung zu geben, ohne die Notwendigkeit der besonderen Entschließung über
Einzelheiten und über die Ausdehnung der Maßregeln in jedem einzelnen Falle
auszuschließen. Leitender Grundsatz soll sein, den JZweck ohne unverhältnismäßige
anderweitige Fitschafteiche Opfer für die Bevölkerung zu erreichen. In der
Regel wird dies am besten durch. enerhische Mabr eln erfolgen, welche die
Seuche in kurzer Zeit tilgen, wenn auch die direkten Opfer scheinbar groß find.
I. Mastregeln gegen die Einschleppung der Binderpest in das HKundesgebiet.
1. Bei dem Ausbruche in entfernten Gegenden.
§ 1. Tritt die Rinderpest in entfernten Gegenden des Auslandes auf,
welche durch Eisenbahnen oder durch Schiffahrt in solcher Verbindung mit
dem Inlande stehen, daß Vie transporte in werbhltniehg rurger Zeit in das
Inland gelangen können, so ist die Einfuhr von NRindvieh, asen und Ziegen
und anderen Wiederkäuern aus den verseuchten Gegenden ganz atm verbieten.
§ 2. Das Einfuhrverdot hat sich ferner zu erstrecken auf alle von Wieder-
käuern stammenden tierischen Teile in frischem Zustande (mit Ausnahme von
Butter, Milch und V
Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten
und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit gescmmchenen Talg in
ässern und Wannen, sowie auch mit vollkommen lufttrockenen, von tierischen
eichteilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht zu beschränken.