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§ 3. Die Einfuhr von Wiederkäuern aus nicht euchten Gegenden des
betreffenden Landes kann auf bestimmte Stationen beschränkt und davon ab-
hängig gemacht werden, da ç « »
a) d amtliches Jeugnis nachgewiesen ist, daß die betreffenden Tiere
ummittelbar vor ihrem Abgange mindestens 30 Tage an einem
auchenfreien Orte gestanden haben, und daß 20 Kilometer um den-
elben die Seuche nicht herrscht:
* er Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgte
JP) die betreffenden Tiere beim Uebergange über die Grenze von einem
amtlichen Tierarzt untersucht und gesund befunden worden find.
Dabei können indessen erleichternde Bestimmungen für die Einfuhr von
S twieh nach solchen Städten getroffen werden, in welchen öffentliche
Schlachtstätten vorhanden sind, die durch Schienenstränge mit der Eisenbahn
auf welcher die Einfuhr stattfindet, in Verbindung stehen. Die Einfuhr mu
für jeden besonderen Fall von der Behörde genehmigt werden und hat unter
ropachtung rrr für jeden Fall besonders zu erlassenden polizeilichen Vor-
riften zu erfolgen.
¾. Weitergehende Beschränkungen (§§ 1—8) der Enufr von Tieren,
tierischen Produkten und giftfangenden Sachen können gegenüber solchen Ländern
angeordnet werden, von welchen r zeitiger umfangreicher oder ständiger
Verseuchung die Einschleppung der Ri derpest in hervorragender Weise droht.
§ 5. Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt auch von der Durchfuhr.
2. Bei dem Auftreten in der Nähe.
6. Tritt die Seuche in Gegenden des Nachbarlandes auf, welche nicht
über 40—80 Kilometer von der Grenze entfernt find, dann ist für die nach
Umständen zu bestimmende Vrensstrece das Einfuhrverbot unbedingt
auf giu Arten von Vieh mit Ausnahme der Pferde, Maultiere und
el,
auf alle von Wiederkäuern stammende, tierische Teile in frischem oder
trockenem Zustande (mit Ausnahme von ter, Milch und Käse),
auf Dünger, Rauchfutter, Stroh und andere Streumaterialien, ge-
brauchte Stallgeräte, Geschirre und Lederzeuge,
auf unbearbeitete (bzw. keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle *
und Borsten, aufgebrauchte Kleidungsstücke für den Hande und
umpen
zu erstrecken. v 4 .
Perfonen deren Beschäftigung eine Berührung mit Bieh mit sich bringt,
B. Fleischer Viehhändler und deren Personal, dürfen die Grenze nur an be-
aon een Orten überschreiten und müssen sich dort einer Desinfektion unter-
werfen.
Ausnahmen können unter besonderer Genehmigung der Behörde und
unter Anordnung der nach den besonderen Umständen erforderlichen Sicherheits-
maßregeln eintreten bezüglich der Einfuhr der im 3# 2 Abs. 2 ausgrfüürrten
tierischen Produkte, sowie bezüglich in Säcken verpackter Lumpen, sofern die
Einfuhr in geschlossenen Eisenbahnwagen erfolgt und durch amtliche Begleit-
scheine nachgewiesen ist, daß die betreffenden Gegenstände aus völlig seuchenfreien
Gegenden stammen. v Z
Heu und Stroh, sofern es lediglich als Verpackungsmittel verwendet ist,
unterliegt dem Einfuhrverbote nicht, ist jedoch am Bestimmungsorte zu vernichten.
§ 7. Rückl die Seuche bis in die Grenzgegenden vor, oder gewinnt sie
längs der Grenze in einer noch vom kleinen Grenzverkehr berührten ernung
an Ausdehnung, dann hat für die betreffenden Grenzstrecken die vollständige
Verkehrssperre unter Bildung eines Kordons mit militärischen Kräften einzu-
treten, im benachbarten Inlande treten aber die Vorschriften des zweiten Ab-
schnitts in Kraft. ç »
Der Durchgang von Eisenbahnzügen und Posten usw. ist auch während
der Verkehrssperre unter den nach Lage der Umstände erforderlichen Beschränkungen
und Vorsichtsmaßregeln zu gestatten.