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g 8. Wird in den vorstehend (§§ 6 und 7) behandelten Fällen die an-
eordnse Sperre durchbrochen, so find die der Sperre unterworfenen Tiere
". fort ten“ und zu verscharren, gi 7 Sachen aber zu vernichten oder
— stände, M es Durchb
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erscheint, * E— n u die Grenze zurückgebracht werden,
u 1 — ht zucsal - für sämtliche Ortschaften
9. In den bedrohten Gren en ämtliche Or we
innerhalb 15 dtneter von der Grenze en Fu liegen, folgende Kontrollma
regeln
i*½ ist in jedem Orte ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues
Register über den vorhandenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich
den Ab- und Zugang, sowie jede Veränderung in dem Viehbestande
speziell verzeichnen mu
Die Viehregister find mindestens einmal wöchentlich von den vorge-
setzten Organen zu revidieren.
vorkommenden Krankheits= oder Todesfällen im Rindpviehstande
ist sofort Anzeige zu machen.
3. Gemeinschaftliche Bestimmungen.
8 10. Die im gegenwärtigen Abschnitte enthaltenen Vorschriften find
unter r durch die Unftcnd. gebotenen Abänderungen auch dann in Anwendung
zu bringen, wenn die Gesahr einer Einschleppung zu Wasser droht.
II. Masregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Inlande.
§s 11. Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest ver-
dächtiger Krankheits= oder Todesfall an Rindvieh vorkommt, oder in einem Orte
innerhalb 8 #0 zwei Erkrankungs= oder Todesfälle unter verdächtigen Er-
toe in einem Viehbestande ereignen, tritt die im § 4 des Besetzes
vom 7 ril 1869 ausgesprochene Anzeigepflicht ein.
Der Besitzer darf dann die kranken Tiere nicht schlachten oder
göten, e- 4 efallene Tiere aber nicht verscharren oder sonst beseitigen, ehe die
Natur der den festgestent ist. Bais Wn nd bote iere so aul ubewahren,
daß das nzur ommen von Tieren und absehalten wird.
§ 13. Auf die erhaltene Anzeige Mal von ben rtspolizeibehörden sofort
der ronpliente Tierarzt herbeizuholen, um an Ort und Stelle die Krankheit zu
konstatieren. Behufs “ hierzu erforderlichen Sektion ist in Ermangelung eines
e t“ z toen Um rsuch ist protokollarisch
as ebnis ersuchun prototollarisch au
8 14. V# die Krankheit als Kn, derpest erkannt, 1 15 die Unerrsuchung
auch ag die Ermittelung der Art der Einschleppung, zu erstr
Im übrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an * vor rgesetzten Be-
Hrden und zu öffentlicher Bekanntmachung zu schreiten, in welcher auf die
N# t wach §4 des Gesetzes vom 7. A#in (1869 für die zunächstliegenden
besonders hingewiesen ist.
Vonn Zeitpunkte dieser Bekanntmachung an treten die in 88 17—19 an-
Frorn. Verbote und Verpflichtungen ein
16. nur ein dringender Verbackt der Rinderpest zu konstatieren,
so ist eine vorläufige Sperre des Gehöfts (§ 20) auf so lange anzuordnen, bis
die Krankheit durch weitere Erkrankungen und beziehentlich Sektionen nzweisel#
best festgestellt, oder der Verdacht als undegründet erwiesen ist. In zweifel-
aften ällen ist ein boöberer Tierarzt zuusiehen.
ch der Verdacht anu 3 unter r elmäßiger veterinär-
polizeilicher — stehenden Schlachtwiehhöfen, so kann die vorläufige Sperre
unter Anwendung der notwendigen Vorsichtsmaßregeln auf einen einzelnen
Teil des betreffen en Viehhofes beschränkt werden.
Besteht der Verdacht der Rinderpest in bezug auf Herden, welche sich