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Bo- ffe, — das — des Transports enleert, find
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K dürfen — aben. rWie odt Seri en — Wagen, Schleifen
oder Schlitten, ohne daß leinzelne Teile di erühren, nach der Grube
transportiert werden. Die Transportmitte — -. lange nac weitere Trans-
vorte Aussicht stehen, sorgfältig separiert aufzubewahren, dann aber zu ver-
9 29. Das Abledern der Kadaver, bealich deren nicht die Bestimmung
im letzten sche des des § 25 t ler ut- streng zu untersagen. Vor
dem charren muß von den onen die Haut an mehreren
Stellen zerschnitten und unbrauchbar gemacht werden. Alle etwaigen Abfälle.
Blut und mit Blut getränkte Erde find ait in re die Grube izu werrfen, Soweit
möglich, sind die Kadaver vor den 3 der Grube mit Kalk zu beschütten.
Heim Ausfüllen der Grube ricchen von Stein oder Reifig,
möglich, anzubringen. Die G ist bis zur Ausbebamg der Sperre,
uru a * drei Wochen hindurch, guit Bachen zu b
Ist ein Stall, in welchem krankes F urs Vieh gestanden
hat 8 i des Viehbestandes entleert, so ist, sofern die eigentliche Des-
fesen (88 r| Di4ht sofort nach Ertfernur des g bestandes vorgenommen
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* mit Chlo zu räuchern. und hierauf schtemn Sthe . auer
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ist, im Sit 2 ssind beziehentlich vor dessen Verschluß wieder
. Erlol de Vorschriften, über die Gehöfts= und Ortssperre, er-
— der Wirtschaft tt uset nötigen Modisikationen,
— *t e auftritt. eiten und Weidegan
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Es sind dabei folgende Gesichtspunkte ( ) zu beachten.
§ 32. Die Gchöftssterre E8 15 und 20) kann uchee ".— Licht umgangen
oder gemildert werden. Es ist aber dann dahin sobald As
möglich zu völliger Reinerklärung des c delen 114 (val. 8§ 25).
Unaufschiebbare Feldarbeiten find entweder d emde Hilfe oder durch
die eigenen Leute des Gehöftes unter den nötigen 3 zu be-
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schafen 9 83. Sind die Voraussetzungen der t gegeben, so tritt dann
an deren Stelle die Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die in 8 21 und 23 ff.
aangeorduet Sperrmaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt.
ie Feldmark führenden Wege werden "r Für längs der
soführenge de D wird das rircien und der Transport von Bieh,
fütterruso. verboten
le Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie, ungesperrte Gehöfte haben,
können siee: Frildarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten.
Rindvie e find dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von
bzw. d * soweit irgend tunlich, fern zu halten.
e die Umgebung des S#buhronns G 17) ist bianbügensals der
gaphe t ela zu untersagen, und die unmittelbar an enden
Flur tigen Beschränkungen des freien Verkehrs und Vorsichtsmaß-
regeln 8 bde hestnung
8 36. besteung anzuordnen rl für Herbeischaffung der notwendigsten