Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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# Orten, insbesondere auch — des Drtes 
2 s dene dann, wenn beme cei Ortteurohn ner 
d, verwendet ½ Verhüttng gern - 
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Bo- ffe, — das — des Transports enleert, find 
*befeidsraed ver 
K dürfen — aben. rWie odt Seri en — Wagen, Schleifen 
oder Schlitten, ohne daß leinzelne Teile di erühren, nach der Grube 
transportiert werden. Die Transportmitte — -. lange nac weitere Trans- 
vorte Aussicht stehen, sorgfältig separiert aufzubewahren, dann aber zu ver- 
9 29. Das Abledern der Kadaver, bealich deren nicht die Bestimmung 
im letzten sche des des § 25 t ler ut- streng zu untersagen. Vor 
dem charren muß von den onen die Haut an mehreren 
Stellen zerschnitten und unbrauchbar gemacht werden. Alle etwaigen Abfälle. 
Blut und mit Blut getränkte Erde find ait in re die Grube izu werrfen, Soweit 
möglich, sind die Kadaver vor den 3 der Grube mit Kalk zu beschütten. 
Heim Ausfüllen der Grube ricchen von Stein oder Reifig, 
möglich, anzubringen. Die G ist bis zur Ausbebamg der Sperre, 
uru a * drei Wochen hindurch, guit Bachen zu b 
Ist ein Stall, in welchem krankes F urs Vieh gestanden 
hat 8 i des Viehbestandes entleert, so ist, sofern die eigentliche Des- 
fesen (88 r| Di4ht sofort nach Ertfernur des g bestandes vorgenommen 
t en a — SDi ünger * m—93 oder Fen “ 
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* mit Chlo zu räuchern. und hierauf schtemn Sthe . auer 
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ist, im Sit 2 ssind beziehentlich vor dessen Verschluß wieder 
. Erlol de Vorschriften, über die Gehöfts= und Ortssperre, er- 
— der Wirtschaft tt uset nötigen Modisikationen, 
— *t e auftritt. eiten und Weidegan 
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Es sind dabei folgende Gesichtspunkte ( ) zu beachten. 
§ 32. Die Gchöftssterre E8 15 und 20) kann uchee ".— Licht umgangen 
oder gemildert werden. Es ist aber dann dahin sobald As 
möglich zu völliger Reinerklärung des c delen 114 (val. 8§ 25). 
Unaufschiebbare Feldarbeiten find entweder d emde Hilfe oder durch 
die eigenen Leute des Gehöftes unter den nötigen 3 zu be- 
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schafen 9 83. Sind die Voraussetzungen der t gegeben, so tritt dann 
an deren Stelle die Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die in 8 21 und 23 ff. 
aangeorduet Sperrmaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. 
ie Feldmark führenden Wege werden "r Für längs der 
soführenge de D wird das rircien und der Transport von Bieh, 
fütterruso. verboten 
le Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie, ungesperrte Gehöfte haben, 
können siee: Frildarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten. 
Rindvie e find dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von 
bzw. d * soweit irgend tunlich, fern zu halten. 
e die Umgebung des S#buhronns G 17) ist bianbügensals der 
gaphe t ela zu untersagen, und die unmittelbar an enden 
Flur tigen Beschränkungen des freien Verkehrs und Vorsichtsmaß- 
regeln 8 bde hestnung 
8 36. besteung anzuordnen rl für Herbeischaffung der notwendigsten
	        
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