Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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e znduarchlöfge . 4 Zement oder in Zement ge- 
setztem ster den gereinigt und 
Statt des Etlor können X andere mäßig als wirksam 
bekannte Desinfektionsmittel, wie siedendes —— Karbolsäure usw. benutzt 
den. 
Alles bewegliche Holzwert Afen..# esäde, umd sonttige Uten- 
lu Kolich auch die Scheidewände) , Eisenzeug wird 
t d de Siall leu den lo andelt wie Stall- 
#“# nr ssnd, ia schleulen werde angog datdelt wie S 
S der c wird der Stall 14 Tage lang 
durchlitech 
s 41. Bei der Dwofetion dürfen nur Leute aus dem eigenen oder aus 
anderen i en gun Gehesten der solche Persenen verwendet werden, welche 
Slohn Kaena W n E nur nei z#: 4— 
Gehöfte en. e 
ei dem Transporte von Dünger und 2— ae an ee umd 29 zu 
verfahren. Die Transportgeräte können statt des Ver naches auch einer sorg- 
fältigen Desinfektion, wie sie für Holzwerk vorgeschrieben ist, unterworfen 
werden. 
*42. Die Siirü sstücke der mit den kranken und toten Tieren und 
der min und Des e on rlchaftia *½ Leute entweder zu 
verdrennen oder, soweit sie waschbar find, mit heißer Lauge 12 bis 24 Stunden 
stehen zu lafsen, dann mit Seife anen zu waschen und an der Luft 
trocknen; soweit sie nicht waschbar find, 1 6 14 Stunden lan fint Chlor in 
räuchern oder trockner Hitze auszus zusetzen und dann "r Tag e zu lüfte 
Schuhwerk und Lederz muß sorgfälti igt. mit Dae oder 
schwacher Chlorkalklösung rrsce und s 6 %½ a mit C ior ge- 
räuchert und 14 Tage gelüftet wer 
Die Versonen selbst haben - Kleider zu wechseln und den Körper 
gründlich O0 reinigen 
Alles Rauchfutter, welches nach der Art seiner Lotern erung der Auf- 
nahmes von Ansteckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich O5 beginnender 
Desinfektion durch Verbrennung zu vernichten 
8§ 44. Dünger auf den ngersällen“ welcher während des Auftretens 
der Seuchen oder innerhalb 10 Tagen vor Konstatierung derselben auf die 
Dungstätte gebracht wurde, ist wie der Stalldünger zu behandeln (§ 40). 
Der übrige Mist auf den Düngerstätten ist mit Pferdegeschirr auf das 
Feld zu schaßen und womöglich nach drei bis vier Wochen unterzupflügen. 
lange lettree“ nicht iet ist, darf vier Wochen nachher kein 
2 dieses Feled 
die so prtige ern ae#nt 1u gesamten Düngers nicht kunlic, so ist 
die ob eSchttnnemer estn ssigkeit zu übergießen. ort- 
"4 ftung nach Maßgabe der dinse Bestimmungen hat en. mög ichst 
ald zu erfolgen. 
§ 45. Selbst nach vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder Ortes 
und Beseitigung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkanf von Vieh erst 
nach einer von der Behörde zu bestimmenden Frist erfolgen, welche nicht unter 
drei Wochen von dem Zeithunkte an dem der Ort für seuchenfrei erklärt wurde, 
an gerschurt, betragen do 
Weid eplä „ E estkrankem oder pestverdãchtigem Vieh benutzt 
worden find, dütenr 7ro t vor Ablauf von mindestens zwei Monaten wieder 
benutzte werden. 
Di Pit, mr in welcher die Berscharrungsplätze wieder benutzt werden dürfen, 
wird, nach Maßgabe der lokalen Verhällnisse, in jedem Falle von der höheren 
Behörde bestimmt. 
§ 46. Die Abbaltung von Viehmärkten ist nicht vor Ablauf von drei 
Wochen, nachdem der letzte Ort im Seuchenbezirke für seuchenfrei erklärt ist, 
zu gestatten.
	        
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