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War die Rinderpest in Refidenz= und Handelsstädten oder in sonstigen
Städten mit lebhaftem Verkehr 8 der Nähe derselben ter ai o
können besondere, von den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1
weichende Anordnungen getroffen werden.
Schlußbestimmungen.
Bezüglich der Desinfektion der Eisenbahnwagen bleiben die Bestimmungen
der Instruktion vom 26. Mai 1869 einstweilen znserändeert. in Geltung. ¾
3. Gesetz, betreffend Suwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der
Rinderpest erlassenen Dieheinfuhrverbote, vom 21. Mai 1878.
(R.-G. Zl. S. 95.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1. Wer den auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1869 zur
Berhütung der Einschleppung der Rinderpest erlassenen Beschränkungen
oder Verboten der Einfuhr lebender Wiederkäuer vorsätzlich zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu 2 Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ 2. Wird die Zuwiderhandlung in der Absicht begangen, sich
oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem
anderen Schaden zuzufügen, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren oder
Gefängnis nicht unter 6 Monaten ein.
§ 3. Wer den im § 1 bezeichneten Beschränkungen oder Verboten
aus Fahrlässigkeit zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark
oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.
Bei Personen, welche nicht weiter als 15 km von der Grenze ent-
fernt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ingleichen bei
Personen, welche mitl den durch die Beschränkungen oder Berbote betroffenen
Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, insbesondere Fleischern und VBieh-
händlern, sowie den Gehilfen dieser Personen ist die Unkenninis dieser
Beschränkungen oder Verbote als durch Fahrlässigkeit verschuldet anzu-
nehmen, wenn sie nicht den Nachweis führen, daß sie ohne ihr Verschulden
durch besondere Umstände verhindert waren, von denselben Kenntnis zu
erlangen.
Ist infolge der Zuwiderhandlung Bieh von der Seuche ergriffen
worden, so ist in dem Falle des § 1 auf Gefängnis nicht unter 3 Monaten,
in dem Falle des § 2 auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis
nicht unter einem Jahre, in dem Falle des § 3 auf Geldstrafe bis zu
2000 Mark oder auf Gefängnis bis zu einem Jahre zu erkennen.
Urkundlich rc.