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Dieselben Befugnisse können den Vorständen der militärischen Remonte-
depots auch rücksichtlich der dazu gehörigen Rindvieh= und Schafbestände,
sowie den Vorständen der landesherrlichen und Staatsgestüte rücksichtlich
der in diesen Gestüten aufgestellten Pferde von den Landesregierungen
Übertragen werden.
In den beiden Fällen (Abs. 1 und 2) finden die ferneren Bestim-
mungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
Die Militärbehörden haben die Polizeibehörden der Garnison, der
Kantonnements und des Marschortes von dem Auftreten eines Seuchen-
verdachts und von dem Ausbruch einer Seuche sofort zu benachrichtigen und
von dem Berlaufe sowie dem Erlöschen der Seuche in Kenninis zu setzen.
In gleicher Weise haben die Vorstände der bezeichnetenen Remonte-
depots und Gestüte die Polizeibehörden des Ortes zu verständigen, wenn
ihnen die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen
übertragen worden find.
§ 4. Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes
und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.
Tritt die Seuche in einem für den inländischen Viehbestand bedroh-
lichen Umfange im Auslande auf, so hat der Reichskanzler die Regierungen
der beteiligten Bundesstaaten zur Anordnung und einheitlichen Durchführung
der nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlichen Abwehrmaßregeln zu ver-
anlassen.
Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Reichsgebietes oder
in einer solchen Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maßregeln
notwendig die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden müssen,
so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskommissar für
Herstellung und Erhaltung der Einheit in den seitens der Landesbehörden
zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu sorgen und zu diesen Behuf
das Erforderliche anzuordnen, nötigenfalls auch die Behörden der beteiligten
Bundesstaaten unmittelbar mit Weisungen zu versehen.
§ 5. Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei
Ausführung der Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Seuchen
gegenseitig zu unterstützen.
I. Abwehr der Ginschleppung aus dem Anslande.
a) Einfuhr= und Verkehrsbeschränkungen.
§ 6. Die Einfuhr von Tieren, welche an einer übertragbaren Seuche
leiden, ist verboten.
§ 7. Wenn in dem Auslande eine übertragbare Seuche der Haus-
tiere in einem für den inländischen Biehbestand bedrohlichen Umfange
herrscht oder ausbricht, so kann
1. die Einfuhr lebender oder toter Tiere aus dem von der Seuche
heimgesuchten Auslande allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken
verboten oder solchen Beschränkungen unterworfen werden, welche
die Gefahr einer Einschleppung ausschließen oder vermindern;