Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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der Milzbrand; 
. die Tollwut; 
. der Rotz (Vurn) der Pferde, Esel, Manltiere und Maulesel; 
. die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen 
und Schweine; 
die Lungenseuche des Rindviehs; 
. die Pockenseuche der Schafe; 
. die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde 
und des Rindviehs; 
8. die Räude der Pferde, Esel, Maultiere, Manlesel und der Schafe. 
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch 
für andere Seuchen einzuführen. 
§ 11. Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke, 
in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (8 9) 
insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auf#itt. In diesem 
Falle müssen die Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der 
Ausführungsinstruktion (§ 30) allgemein vorgeschrieben werden. 
3Sosu Ps— 
b) Ermittelung der Seuchenausbrüche. 
§ 12. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (88 9 und 10). 
oder wenn sie auf irgend einem anderen Wege von dem Ausbruch einer 
Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenninis erhalten hat, 
sofort den beamteten Tierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des 
Seuchenausbruchs zuzuziehen (vgl. jedoch § 15). Der Tierarzt hat die 
Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein 
Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der 
Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist. 
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten 
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und 
verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. 
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere 
oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Ver- 
fügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu 
machen. 
Auf Ersuchen des Tierarztes hat der Vorsteher des Seuchenortes die 
vorläufige Bewachung der erkrankten Tiere zu veranlassen. 
§ 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten 
des beamteten Tierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Tieres 
Schweine, durch Bek. des Reichskanzlers v. 8. September 1898. 
(R.-G.-Bl. S. 1039). 
b dꝛ . ageresttr durch Bek. d. Reichskanzlers v. 16. Mai 1908. 
e) :«, durch Bek. d. Reichskanzlers v. 17. Mai 1908.
	        
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