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der Milzbrand;
. die Tollwut;
. der Rotz (Vurn) der Pferde, Esel, Manltiere und Maulesel;
. die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen
und Schweine;
die Lungenseuche des Rindviehs;
. die Pockenseuche der Schafe;
. die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde
und des Rindviehs;
8. die Räude der Pferde, Esel, Maultiere, Manlesel und der Schafe.
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch
für andere Seuchen einzuführen.
§ 11. Die Landesregierungen sind ermächtigt, für solche Bezirke,
in welchen sich der Milzbrand ständig zeigt, von der Anzeigepflicht (8 9)
insoweit zu entbinden, als die Seuche nur vereinzelt auf#itt. In diesem
Falle müssen die Schutzmaßregeln nach Maßgabe des Gesetzes und der
Ausführungsinstruktion (§ 30) allgemein vorgeschrieben werden.
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b) Ermittelung der Seuchenausbrüche.
§ 12. Die Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige (88 9 und 10).
oder wenn sie auf irgend einem anderen Wege von dem Ausbruch einer
Seuche oder dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenninis erhalten hat,
sofort den beamteten Tierarzt behufs sachverständiger Ermittelung des
Seuchenausbruchs zuzuziehen (vgl. jedoch § 15). Der Tierarzt hat die
Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu erheben und sein
Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der
Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist.
In eiligen Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten
die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und
verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen.
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere
oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Ver-
fügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde sofort Anzeige zu
machen.
Auf Ersuchen des Tierarztes hat der Vorsteher des Seuchenortes die
vorläufige Bewachung der erkrankten Tiere zu veranlassen.
§ 13. Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten
des beamteten Tierarztes nur mittelst Zerlegung eines verdächtigen Tieres
Schweine, durch Bek. des Reichskanzlers v. 8. September 1898.
(R.-G.-Bl. S. 1039).
b dꝛ . ageresttr durch Bek. d. Reichskanzlers v. 16. Mai 1908.
e) :«, durch Bek. d. Reichskanzlers v. 17. Mai 1908.