Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Gewißheit zu erlangen ist, so kann die Tötung desselben von der Polizei- 
behörde angeordnet werden. 
§ 14. Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß 
der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht 
eines Seuchenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall 
der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben 
erlassenen Berordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen 
Schutzmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durch- 
zuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des 
beamteten Tierarztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung eines tier- 
ärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde beantragen, die 
Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen 
Aufschub erleiden. 
§ 15. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (8 10 Ziffer 4) 
durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt, so kann die 
Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte 
selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutz- 
maßregeln anordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des be- 
amteten Tierarztes bedarf. 
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig 
zeigt (6 11), die Zuziehung des beamteten Tierarztes nicht in jedem Falle 
dieser Seuche erforderlich. 
§ 16. In allen Fällen, in welchen dem beamteten Tierarzte die 
Feststellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen Tieres obliegt, ist 
es dem Besitzer desselben unbenommen, auch seinerseits einen approbierten 
Tierarzt zu diesen Untersuchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die 
Ausführung der Schutzmaßregeln wird hierdurch nicht aufgehalten. 
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungs- 
verschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzte und dem von dem Besitzer 
zugezogenen approbierten Tierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer 
Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die 
Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes obwalten, sofort ein tierärzt- 
liches Obergutachten einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln. 
§ 17. Alle Bieh= und Pferdemärkte sowie auch öffentliche Schlacht- 
häuser sollen durch beamtete Tierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maß- 
regel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in 
öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Biehbestände, 
auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchltiere, auf 
öffentlichen Tierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung ver- 
anlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und Biehbeständen, sowie auf 
Gastställe, private Schlachthäuser und Ställe von Biehhändlern ausgedehnt 
werden. Der Tierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder 
unter den vorbezeichneten Pferde= und Viehbeständen beobachteten Fälle 
übertragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur 
Kenntnis der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung 
des Falles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln 
zu beantragen.
	        
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