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Gewißheit zu erlangen ist, so kann die Tötung desselben von der Polizei-
behörde angeordnet werden.
§ 14. Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß
der Ausbruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht
eines Seuchenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die für den Fall
der Seuchengefahr in diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben
erlassenen Berordnungen vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen
Schutzmaßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durch-
zuführen. Hegt die Polizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des
beamteten Tierarztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung eines tier-
ärztlichen Obergutachtens bei der vorgesetzten Behörde beantragen, die
Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln darf jedoch hierdurch keinen
Aufschub erleiden.
§ 15. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (8 10 Ziffer 4)
durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt, so kann die
Polizeibehörde auf die Anzeige neuer Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte
selbst oder in dessen Umgegend sofort die erforderlichen polizeilichen Schutz-
maßregeln anordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des be-
amteten Tierarztes bedarf.
Auch ist in solchen Bezirken, in welchen sich der Milzbrand ständig
zeigt (6 11), die Zuziehung des beamteten Tierarztes nicht in jedem Falle
dieser Seuche erforderlich.
§ 16. In allen Fällen, in welchen dem beamteten Tierarzte die
Feststellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen Tieres obliegt, ist
es dem Besitzer desselben unbenommen, auch seinerseits einen approbierten
Tierarzt zu diesen Untersuchungen zuzuziehen. Die Anordnung und die
Ausführung der Schutzmaßregeln wird hierdurch nicht aufgehalten.
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle erheblicher Meinungs-
verschiedenheit zwischen dem beamteten Tierarzte und dem von dem Besitzer
zugezogenen approbierten Tierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer
Seuche, oder wenn aus sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die
Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes obwalten, sofort ein tierärzt-
liches Obergutachten einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
§ 17. Alle Bieh= und Pferdemärkte sowie auch öffentliche Schlacht-
häuser sollen durch beamtete Tierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maß-
regel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs in
öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Biehbestände,
auf die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchltiere, auf
öffentlichen Tierschauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung ver-
anlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und Biehbeständen, sowie auf
Gastställe, private Schlachthäuser und Ställe von Biehhändlern ausgedehnt
werden. Der Tierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder
unter den vorbezeichneten Pferde= und Viehbeständen beobachteten Fälle
übertragbarer Seuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur
Kenntnis der Polizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung
des Falles die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln
zu beantragen.