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Liegt Gefahr im Berzuge, so ist der Tierarzt befugt, schon vor
polizeilichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der erkrankten
und der verdächtigen Tiere anzuordnen.
J) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr.
§ 18. Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben
können, vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Seuchen
erteilten besonderen Vorschriften, je nach Lage des Falles und nach der
Größe der Gefahr, unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrsinteressen
die nachfolgenden Schutzmaßregeln (§8 19 bis 29) polizeilich angeordnet
werden.
Beschwerden des Besitzers Über die von der Polizeibehörde angeordneten
Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 19. 1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung
der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen und der der Seuchengefahr
ausgesetzten Tiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung
unterworfenen Tieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu
treffen, daß das Tier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung
die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof oder Weiden-
raum usw.) nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemein-
schaft mit anderen Tieren bleibt.
§ 20. 2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwertung
oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere, der von denselben
stammenden Produkte oder solcher Gegenstände, welche mit kranken oder
verdächtigen Tieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet find, die
Seuche zu verschleppen.
Beschränkungen im Transporte der der Seuchengefahr ausgesetzten
und solcher Tiere, welche geeignet find, die Seuche zu verschleppen.
§ 21. 3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Tieren
aus verschiedenen Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen,
ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und
Schwemmen und des Berkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren
auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften.
Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.
§ 22. 4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchen-
kranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des Ortes, der Weide, der
Feldmark, oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten,
tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und
mit solchen Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
Die Sperre des Gehöftes, des Ortes, der Weide, der Felbmark, oder
des sonstigen Sperrgebietes (Abs. 1) darf erst dann verfügt werden, wenn
der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des beamteten Tierarztes
festgestellt ist.
Die Sperre eines Ortes, einer Feldmark oder eines sonstigen Sperr-
gebietes (Abs. 1) ist nur dann zulässig, wenn die Seuche ihrer Beschaffen-
heit nach eine größere und allgemeine Gefahr einschließt. Die Sperre