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kann auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der Feldmark be-
schränkt werden.
Die polizeilich angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen
Standortes, eines Gehöftes oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, die-
jenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur wirksamen Durchführung der
Sperre vorgeschrieben werden.
§ 23. b5. Die Impfung der der Seuchengefahr ausgesetzten Tiere,
die tierärztliche Behandlung der erkrankten Tiere, sowie Beschränkungen in
der Befugnis der Vornahme von Heilversuchen.
Die Impfung oder die tierärztliche Behandlung darf nur in den
Fällen angeordnet werden, welche in diesem Gesetze ausdrücklich bezeichnet
find, und zwar nach Maßgabe der daselbst erteilten näheren Vorschriften.
Die polizeilich angeordnete Impfung erfolgt unter Aufsicht des be-
amteten Tierarztes oder durch denselben.
§ 24. 6. Die Tölung der an der Seuche erkrankten oder ver-
dächtigen Tiere.
Dieselbe darf nur in den Fällen angeordnet werden, welche in diesem
Gesetze ausdrücklich vorgesehen find.
Die Vorschrift unverzüglicher Tötung der an einer Seuche erkrankten
oder verdächtigen Tiere findet, wo sie in diesem Gesetze enthalten ist, keine
Anwendung auf solche Tiere, welche einer der Staatsaufsicht unterworfenen
höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für die Zwecke derselben ver-
wendet zu werden.
§ 25. Werden Tiere, welche bestimmten Verkehrs= oder Nutzungs-
beschränkungen oder der Absperrung unterworfen find, in verbotswidriger
Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit, oder an
Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, so kann die Polizei-
behörde die sofortige Tötung derselben anordnen.
§ 26. 7. Die unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Tiere,
welche an der Seuche verendet, infolge der Seuche oder infolge des Ver-
dachts getötet sind, und solcher Teile des Kadavers kranker oder verdächtiger
Tiere, welche zur Verschleppung der Seuche geeignet sind (Fleisch, Häute,
Eingeweide, Hörner, Klauen usw.), endlich der Streu, des Düngers oder
anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Tiere.
§J 27. 8. Die Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken
oder verdächtigen Tiere benutzten Ställe, Standorte und Eisenbahnrampen,
sowie des von ihnen herrührenden Düngers und die Unschädlichmachung
oder unschädliche Beseitigung der mit denselben in Berührung gekommenen
Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere auch der Kleidungs-
stücke solcher Personen, welche mit den kranken Tieren in Berührung ge-
kommen find.
Erforderlichenfalls kann auch die Desinfizierung der Personen, welche
mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind,
angeordnet werden.
In Zeiten der Senuchengefahr und für die Dauer derselben kann die
Reinigung der von zusammengebrachten, der Seuchengefahr ausgesetzten