Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Tieren benutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Markt- 
plätze usw.) polizeilich angeordnet werden. 
Die Durchführung dieser Maßregeln muß nach Anordnung des be- 
amteten Tierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
§ 28. 9. Die Einstellung der Bieh- und Pferdemärkte, sowie der 
öffentlichen Tierschauen oder der Ausschluß einzelner Biehgattungen von 
der Benutzung der Märkte. 
§ 29. 10. Die tierärztliche Untersuchung der am Senchenorte oder 
in dessen Umgegend vorhandenen, von der Seuche gefährdeten Tiere. 
§ 29a. 11. Die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und 
des Erlöschens der Seuche. 
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. 
§ 30. Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Aus- 
fübrung der zulässigen Schutzmaßregeln (§§ 19 bis 29) auf die nach- 
benannten und alle übrigen einzelnen Seuchen werden von dem Bundesrat 
auf dem Wege der Instruktion erlassen. 
Es sollen jedoch bei den hierunter benannten Seuchen, vorbehaltlich 
der weiter erforderlichen Schutzmaßregeln, nachfolgende besondere Vorschriften 
Platz greifen. 
a) Milzbrand. 
§ 31. Tiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche 
verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. 
§ 32. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken 
oder der Seuche verdächtigen Tieren ist nur approbierten Tierärzten 
gestattet. 
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubnis nur 
von approbierten Tierärzten vorgenommen werden. 
§ 33. Die Kadaver gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder 
der Seuche verdächtiger Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Die Abhäutung derselben ist verboten. 
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruch des Milzbrandes 
unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes 
Anwendung. 
b) Tollwut. 
§ 34. Hunde oder sonstige Haustiere, welche der Seuche verdächtig 
sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aussicht sie 
stehen, sofort getötet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren 
Behältnisse eingesperrt werden. 
§ 35. Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder 
der Serche verdächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
§ 36. Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger 
Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder 
sonstiger Erzeugnisse derselben ist verboten. 
§ 37. Ist die Tollwut an einem Hunde oder an einem anderen
	        
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