Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Haustiere festgeftellt, so ist die sofortige Tötung des wutkranken Tieres 
und aller derjenigen Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher 
der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wutkranken Tiere gebissen sind. 
Liegt rücksichtlich anderer Haustiere der gleiche Verdacht vor, so 
müssen dieselben sofort der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden. 
Zeigen sich Spuren der Tollwut an denselben, so ist die sofortige 
Tötung auch dieser Tiere anzuordnen. 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines 
der Tollwut verdächtigen Hundes gestatlet werden, sofern dieselbe nach dem 
Ermessen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, 
und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueber- 
wachung erwachsenden Lasten trägt. 
§ 38. Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei 
umhergelaufen, so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in 
dem gefährdeten Bezirk vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. 
Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen 
Hunde an der Leine gleich zu erachten. Wenn Hunde dieser Vorschrift 
zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so kann deren sofortige Tötung 
polizeilich angeordnet werden. 
§ 39. Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder 
der Seuche verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
e) Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel. 
§ 40. Sobald der Rotz (Wurm) bei Tieren festgestellt ist, muß die 
unverzügliche Tötung derselben polizeilich angeordnet werden. 
8 41. Verdächtige Tiere unterliegen der Absonderung und polizei- 
lichen Beobachtung mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- 
und Nutzungsbeschränkungen oder der Sperre (§8 19 bis 22). 
§ 42. Die Tötung verdächtiger Tiere muß von der Polizeibehörde 
angeordnet werden, 
wenn von dem beamteten Tierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit 
auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt 
wird, oder 
wenn durch anderweite, den Vorschriften dieses Gesetzes ent- 
sprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Ver- 
breitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden 
kann, oder 
wenn der Besitzer die Tötung beantragt und die beschleunigte 
Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforder- 
lich ist. 
§ 48. Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere müssen 
sofort unschädlich beseitigt werden. 
Das Abhäuten derselben ist verboten. 
§ 44. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenverdacht 
und von jedem ersten Seuchenausbruch in einer Ortschaft, sowie von dem 
Verlaufe und von dem Erlöschen der Seuche dem Generalkommando des-
	        
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